Der (zu) kleine Verwaltungsbeirat
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Darf ein Verwaltungsbeirat nur aus zwei Mitgliedern bestehen? Das hat der BGH jetzt durch Beschluss vom 05.02.2010 verneint.
In einer Wohnungseigentümerversammlung stand die Neuwahl des bisher aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats auf der Tagesordnung. Da sich kein dritter Wohnungseigentümer bereitfand, wurden nur zwei gewählt. Dieser Beschluss wurde von einem Eigentümer vor Gericht angefochten.
Nach dem Gesetz ist der Beirat mit drei Wohnungseigentümern zu besetzen. Dem widersprach der Beschluss. Die Anzahl der Mitglieder kann nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung aller Eigentümer oder eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung verringert werden. Der Beschluss der WEG kann auch nicht dahin zu verstehen sein, dass der Beirat erst durch die spätere Wahl eines dritten Mitgliedes nachträglich zu Stande kommen soll.
Die Eigentümer haben damit drei Möglichkeiten. Sie wählen zunächst zwei Eigentümer und setzen den Verwaltungsbeirat erst mit Nachwahl eines dritten Mitgliedes ein. Oder sie treffen eine Vereinbarung. Die Eigentümer können auch beschließen, überhaupt keinen Verwaltungsbeirat zu berufen. Letzeres kann aber im Falle des Fehlens eines Verwalters zu großen Problemen führen. Kann eine Eigentümerversammlung nicht durch einen Beiratsvorsitzenden einberufen werden, ist ein gerichtlich zu bestellender Versammlungsleiter erforderlich.
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