Fotokopien von Rechnungen
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Mit Urteil vom 08. März 2006 hat der BGH entschieden, dass der Mieter von preisfreiem Wohnraum grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat.
Der Mieter ist zur Bezahlung einer Betriebskostenabrechnung nur verpflichtet, wenn der Vermieter ihm eine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht hat. Der Mieter kann hierzu in den Räumen des Vermieters Einsicht in die Abrechnungsbelege nehmen. Häufig kann er die anstehenden Fragen allein durch Einsichtnahme nicht klären. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Vermieter dem Mieter Kopien der Abrechnungsbelege überlässt und der Mieter diese bezahlt. Die Anfertigung von Kopien kann in einer größeren Anlage aber zu einem erheblichen Arbeitsaufwand für den Vermieter führen.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Mieter von preisfreiem Wohnraum grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Rechnungsbelege hat, anders als bei preisgebundenem Wohnraum. Ein Anspruch kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters nicht zumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn die Hausverwaltung nicht im gleichen Ort ist.
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