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Mit Beschluss vom 29.09.2004 hat der BGH entschieden, dass bei Vermietung eines gewerblichen Objekts bei Eigentumswechsel der bisherige Eigentümer und Vermieter für die abgelaufenen Abrechnungszeiträume noch abrechnen muss.

Wechselt der Eigentümer und Vermieter, dann gehen die mietvertraglichen Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer und Vermieter über. Das Mietverhältnis besteht unverändert fort. Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt entstanden waren und fällig sind, verbleiben grundsätzlich bei dem bisherigen Eigentümer und Vermieter. Danach entstandene und fällig gewordene Ansprüche stehen grundsätzlich dem neuen Eigentümer und Vermieter zu.

Im Falle der Betriebskostenabrechnung soll es darauf ankommen, wann die Pflicht zur Abrechnung entstanden ist. Diese entsteht nach Ende des Abrechnungszeitraums. Der bisherige Eigentümer und Vermieter hat auch etwaige Nachzahlungen zu beanspruchen oder Erstattungen auszuzahlen. (Für Wohnraum hatte der BGH dieses schon durch Urteil vom 03.12.2003 entschieden.)

 


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