Vermietung an einen Konkurrenten?
- Details
- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Mit seinem Urteil vom 10.05.1999 hat das KG erneut bestätigt, dass es bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, dass der Vermieter im selben Haus oder in seinem angrenzenden Grundstück keine Konkurrenzbetrieb zulässt oder selbst eröffnet. Das gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes im Vertrag. Der Umfang des Konkurrenzschutzes orientiert sich grundsätzlich am vereinbarten Geschäftszweck. Dieser ist im einzelnen zu ermitteln.
Soll der Konkurrenzschutz ausgeschlossen werden, dann empfiehlt es sich, klare und eindeutige Vereinbarungen zum Ausschluss zu treffen im Vertrag.
KG v. 10.5.1999, 8 U 7114/98 = MDR 1999, 1375
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