Kündigung bei Mietrückstand erleichtert
- Details
- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Der BGH hat in jüngster Zeit eine Reihe von Urteilen erlassen, die dem Vermieter die Kündigung bei Zahlungsrückstand des Mieters erleichtern.
Der Vermieter kann etwa bei Nichtzahlung der Erhöhungen von Betriebskostenvorauszahlungen sofort eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn ein entsprechend hoher Rückstand entstanden ist. Der Vermieter muss nicht erst eine Zahlungsklage erheben. So entschieden durch den BGH in einem Urteil vom 18.07.2012.
Zahlt der Mieter bei einer Mieterhöhung die erhöhte Miete nicht, dann kann der Vermieter fristlos und ordentlich kündigen. Eine spätere Zahlung der erhöhten Miete nach Verurteilung durch ein Gericht, berührt die ordentliche Kündigung nicht. Das ist anders als bei einer fristlosen Kündigung. So entschieden durch den BGH in einem Urteil vom 10.10.2012.
Spricht der Vermieter eine fristlose und eine ordentliche Kündigung aus wegen Nichtzahlung der Miete, dann kann eine spätere Zahlung nur die fristlose Kündigung heilen, aber nicht die ordentliche Kündigung. So entschieden durch den BGH in einem Urteil vom 15.08.2012.
Der Vermieter kann schon eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Mietrückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt und die Rückstandsdauer mehr als einen Monat beträgt. Eine nachträgliche Zahlung des Mieters innerhalb der Schonfrist lässt aber das Verschulden des Mieters in einem milderen Licht erscheinen. So entschieden durch den BGH in einem Urteil vom 10.10.2012.
Die Entscheidungen geben dem Vermieter eine Vielzahl von Kündigungsmöglichkeiten an die Hand. Hierbei müssen aber die einzelnen Voraussetzungen genauestens beachtet werden.
Unser Tipp:
- Klären Sie als Vermieter ganz genau, wegen welcher Mietrückstände Sie kündigen.
- Prüfen Sie die Voraussetzungen für jede Kündigung genauestens.
Aktuelle Veranstaltungen
Typische Rechtsfragen einfach und verständlich erklärt. Besuchen Sie unsere Veranstaltungen in Bonn – die Teilnahmegebühr beträgt nur 10 Euro. Wir freuen uns auf Sie!
Wie mache ich ein Testament?
1. März 2023
15. November 2023
Scheidung richtig – Fehler vermeiden
22. März 2023
18. Oktober 2023
Sicher ins Eigenheim – Baurecht für Bauherrn
März 2024
13. September 2023
WEG-Recht für Eigentümer
14. Juni 2023
Neue Entwicklungen im Mietrecht
September 2024
"Recht Aktuell" – Neue Ausgabe
Unser regelmäßiger Rechtsreport mit aktuellen Themen und Urteilen. Unser kostenloser Service für alle Mandanten und Interessenten – jetzt per Post oder E-Mail bestellen.
- Mietrechtsreform 2019
- Vererblichkeit eines Faccebook-Accounts
- Schimmel im Altbau
- Prüfbarkeit einer Schlussrechnung
- Vermietung einer Eigentumswohnung für Feriengäste
- Rückforderung eines Wohnrechts wegen Verarmung