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Mit Urteil vom 06. Oktober 2004 hat der BGH noch einmal klargestellt, dass in einem Mietvertrag über Wohnraum vereinbart werden kann, dass weder Vermieter noch Mieter vor Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss kündigen dürfen.

Nach der Mietrechtsreform sind Zeitmietverträge grundsätzlich nicht mehr zulässig. Außerdem hat der Mieter grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bereits mit Urteil vom 22. Dezember 2003 hatte der BGH entschieden, dass ein Verzicht grundsätzlich etwas anderes ist. Der BGH hat jetzt noch einmal klargestellt, dass die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sowohl durch eine Individualvereinbarung als auch durch Formularmietvertrag grundsätzlich möglich ist.

Durch Urteil vom 06. April 2005 hat der BGH im Anschluss daran entschieden, dass ein Kündigungsverzicht für mehr als vier Jahre in einem Formularmietvertrag über Wohnraum aber unwirksam ist. Der BGH sieht einen Verzicht von bis zu vier Jahren als zulässig an. Das geschieht im Hinblick darauf, dass auch bei einer Staffelmietvereinbarung der Mieter nur für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung an den Mietvertrag gebunden werden kann.


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