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Mit Urteil vom 08. Juli 2003 hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges der Vermieter genau angeben muss, wie sich der Rückstand ergibt.

Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter zwei Mieten oder für zwei aufeinander folgende Termine einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldhaft nicht gezahlt hat. Nach der Mietrechtsreform muss auch bei einer fristlosen Kündigung der Kündigungsgrund angegeben werden.

Das LG hat jetzt entschieden, dass bei einer Kündigung wegen Zahlungsrückstand nicht der Hinweis auf einen allgemeinen Rückstand reicht, sondern im einzelnen darzulegen ist, woraus dieser Rückstand  

Durch weiteres Urteil vom 16. Februar 2005 hat der BGH entschieden, dass durch eine nachträgliche Zahlung der Mietrückstände zwar die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges unwirksam wird, nicht aber ohne weiteres die ordentliche Kündigung des Vermieters.

Ein Mietverhältnis kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter über einen Zeitraum, der sich über mehr als 2 Monate erstreckt, mit der Bezahlung von 2 Mieten in Rückstand ist oder aber bei 2 aufeinander folgenden Monaten mit einem nicht unerheblichen Teil. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum wird durch die nachträgliche Zahlung der gesamten Rückstände bis spätestens 2 Monate nach Zustellung einer Räumungsklage an den Mieter die Kündigung unwirksam. Dieses gilt nur dann nicht, wenn eine fristlose Kündigung aus gleichem Grunde vor nicht länger als 2 Jahren unwirksam geworden ist.

Hat der Vermieter eine fristlose Kündigung und außerdem noch eine ordentliche Kündigung aus gleichem Grunde ausgesprochen, bleibt die ordentliche Kündigung. Diese ordentliche Kündigung wird durch entsprechende Zahlung nach dem Gesetz nicht automatisch unwirksam. Das kann nur dann der Fall sein, wenn die Nichtzahlung der Miete vom Mieter nicht verschuldet ist.

In der Praxis wird man deshalb vorsorglich immer eine ordentliche Kündigung mit aussprechen.


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