Zu geringe Wohnfläche als Mangel
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Mit Urteil vom 24.03.2004 hat der BGH entschieden, dass der Mieter die Miete mindern kann, wenn die Wohnung um mehr als 10 % kleiner ist als im Vertrag angegeben.
Der Mieter einer Wohnung kann die Miete mindern, wenn die Mietsache einen Mangel hat. Der Gebrauchswert muss durch den Mangel erheblich gemindert sein. Durch eine geringere Größe, als im Mietvertrag angegeben, kann der Gebrauchswert eingeschränkt sein.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass eine um mehr als 10 % kleinere Wohnung mangelhaft ist. Bei einem derart erheblichen Flächenmangel spricht bereits eine Vermutung für die Gebrauchsbeeinträchtigung. Hierbei ist es unerheblich, ob die Größe fest vereinbart wurde oder nur eine „circa - Angabe“ gemacht wurde.
Dies hat Konsequenzen für die Miethöhe. Die Miete kann entsprechend der prozentualen Flächenabweichung gemindert werden. Ferner hat dies Konsequenzen für die Betriebskostenabrechnung, soweit diese nach der Wohnfläche erfolgt. Die Mieter können Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verlangen.
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