Abweichende Wohnungsgröße als Mangel?
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Diese Frage ist immer wieder Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, mag man auch annehmen, dass alle Zweifelsfragen geklärt sind. Grundlage ist in allen Fällen die getroffene Vereinbarung, so dass es oft auf den Einzelfall ankommt. Der BGH hat jüngst (zum wiederholten Male) entschieden, das eine neu errichtete Eigentumswohnung mit einer um mindestens 10% kleineren Wohnfläche statt der vereinbarten Wohnfläche mangelhaft ist.
Eine Ausnahme soll nach der jüngsten Entscheidung aber dann gelten, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er nur eine entsprechende Bodenfläche zugesichert hat. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, was der Käufer unter dem Begriff „Wohnfläche“ und „Bodenfläche“ objektiv verstehen durfte.
Zu empfehlen ist deshalb im Vertrag ein klarstellender Hinweis, was die Parteien unter den jeweiligen Begriffen verstanden haben wollen
BGH v. 21.1.1999, VII ZR 398/97 = WuM 1999, 347
BGH v. 11.7.1997, V ZR 246/96 = NJW 1997, 2874
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