Mehr Zeit für die Mietzahlung
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Bis wann muss der Mieter einer Wohnung die Miete zahlen? Mit Urteil vom 05.10.2016 hat der BGH jetzt eine Änderung der bisherigen Rechtslage eingeleitet.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde. Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über Wohnraum. In dem Mietvertrag hieß es, die Miete sei monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, an den Vermieter zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung sollte es nicht auf die Absendung, sondern den Eingang des Geldes ankommen.
Der Mieter zahlte die Miete dann jeweils bar spätestens am dritten Werktag bei seiner Bank ein und erteilte einen Überweisungsauftrag. Die Miete ging dann häufig nach dem dritten Werktag bei dem Vermieter ein. Der Vermieter beanstandete das mehrmals. Schließlich kündigte er das Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlung und erhob Räumungsklage.
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Die verwendete Regelung ist an sich die in Mietverträgen übliche Regelung. Die Regelung weicht aber geringfügig vom Gesetz ab. Nach dem Gesetz reicht es, wenn der Mieter seiner Bank spätestens am dritten Werktag den Zahlungsauftrag gibt und sein Konto ausreichend gedeckt ist.
Die anders lautende Regelung im Mietvertrag sieht der BGH jetzt als unwirksam an. Sie soll missverständlich sein. Der Mieter könnte denken, er müsste für Fehler seiner Bank nicht haften oder er könnte denken, er müsste auch für Fehler seiner Bank haften. Eine derartige Einschränkung enthält die Regelung im Mietvertrag nicht. Damit reicht es aus, wenn der Mieter die Miete am dritten Werktag anweist. Dieses Urteil gilt ausdrücklich nur für Wohnraum. Bei Gewerbemietverträgen ist die beanstandete Regelung weiterhin zulässig.
Unser Tipp
Prüfen Sie als Vermieter die Regelung in Ihrem Mietvertrag über Wohnraum, bevor Sie weitere Schritte gegen den Mieter unternehmen. Prüfen Sie auch eine Anpassung des Mietvertrages.
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