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Ist der Mieter von Gewerberaum bei der Renovierung ebenso wie der Mieter von Wohnraum geschützt? Durch Urteil vom 8. Oktober 2008 hat der BGH es jetzt amtlich gemacht. Auch der Mieter von Gewerberaum ist bei starren Fristen nicht zum Streichen verpflichtet.

Nach dem Gesetz ist grundsätzlich nicht der Mieter, sondern der Vermieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter kann aber im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt.

Das ist möglich durch eine spezielle Regelung nur zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Das ist aber auch möglich durch einen Formularmietvertrag. Das ist ein Vertragsmuster, das für die mehrfache Verwendung erstellt wurde. Ein Formularmietvertrag unterliegt aber strengen Regeln. Danach darf eine Vereinbarung nicht unangemessen sein. Sonst ist sie unwirksam.

Unangemessen ist eine Regelung, wenn der Mieter nach starren Fristen verpflichtet ist, die Wände zu streichen und es nicht darauf ankommen soll, ob der Anstrich überhaupt nötig ist. Auch ein Vermieter sollte nur streichen, wenn es nötig ist. Starre Fristen sind Fristen, bei denen dem Mieter genau aufgegeben wird, innerhalb bestimmter Fristen zu streichen, wobei die Hinzufügung der Worte „mindestens“, „regelmäßig“, oder „spätestens“ nicht beachtlich ist. Nicht zwingend wären dagegen die Worte „im Allgemeinen“, „in der Regel“.

Der BGH hat dieses bereits durch Urteil vom 23. Juni 2004 für Wohnraum entschieden. Eine gleiche Entscheidung war für Gewerberaum zu erwarten. Es ist zu beobachten, dass der BGH das Gewerbemietrecht immer mehr dem Wohnraummietrecht anpasst.

Unser Rat:

  • Prüfen Sie den genauen Wortlaut Ihres Mietvertrages.
  • Versuchen Sie mit dem Mieter eine wirksame Regelung zu vereinbaren, solange das Mietverhältnis noch ungestört verläuft.

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