Verjährung von Grundschuldzinsen
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Nach der bisherigen Rechtsprechung trat eine Verjährung von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld bis zum Sicherungsfall nicht ein. So war es ohne weiteres möglich, dass beim Sicherungsfall Zinsen aus 20 Jahren bestanden.
Der BGH hat jetzt in seiner jüngsten Entscheidung vom 28. 09. 1999 seine Rechtsprechung geändert. Zinsen aus Sicherungsgrundschulden verjähren jetzt ebenso wie auch sonstige Zinsen, nämlich jeweils 4 Jahre nach Fälligkeit.
Das Problem tritt in der Praxis immer dann auf, wenn die Zinsen nicht regelmäßig bedient werden. Es ist deshalb empfehlenswert, auch vor Eintritt des Sicherungsfalles die Situation im Auge zu behalten.
Hinzu kommt bei Zinsen, dass diese selbst dann nach 4 Jahren verjähren, wenn die Hauptforderung gerichtlich tituliert, d. h. durch ein Urteil fixiert, ist ( § 218 II BGB).
BGH v. 28.9.1999, XI ZR 90/98 = BB 1999, 2323
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