Haftung des Gutachters gegenüber Kapitalanlegern
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Wer als Gutachter die Bewertung von Grundstücken (oder auch anderen Gegenständen) vornimmt, muss damit rechnen, dass er bei unrichtigen Wertangaben auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Dieser Ersatzanspruch kann je nach Umstand nicht nur auf Seiten des Auftraggebers entstehen, sondern unter Umständen auch von Dritten geltend gemacht werden.
In einer Entscheidung vom 20. April 2004 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass als solche Dritte auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht kommt. Voraussetzung ist, dass der Gutachter damit rechnen musste, dass das Gutachten zur Erlangung von Krediten verwendet wird.
Für die Frage, wer in den Schutzbereich eines derartigen Gutachtens einbezogen ist, kommt es darauf an, ob zwischen den Vertragsparteien (Auftraggeber einerseits und Sachverständiger andererseits) vereinbart worden ist, dass das Gutachten Dritten gegenüber verwendet werden soll, soweit diese das Gutachten zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen machen werden. Maßgeblich ist hierbei die Vereinbarung der Parteien des Gutachtervertrages.
Unser Tipp:
- Jeder Gutachter sollte den Verwendungszweck ausdrücklich vertraglich festlegen.
- Bei Fremdverwendung sollte er seine Risiken in den Preis einkalkulieren.
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