Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit sind nach unseren Erfahrungen auch unter wirtschaftlichen Aspekten von großer Bedeutung. Der eine oder andere scheut deshalb den Gang zum Anwalt. Meist ist das ein Fehler. Ein frühe qualifizierte Information kostet nicht allzuviel und schafft meist Klarheit. Wir geben Ihnen deshalb grundsätzlich auch ungefragt im ersten Gespräch einen Überblick, um Ihnen eine Entscheidung zu ermöglichen.

Erstberatung

Eine Erstberatung erfolgt in einem persönlichen Gespräch und dauert bis zu 60 min. Hierfür stellen wir einen Betrag von 238,00 € (inkl. 19 % MWSt.) in Rechnung. Zusätzliche Tätigkeiten werden gesondert berechnet, erfolgen aber nur auf Wunsch.

Eine Erstberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss von notariellen Verträgen (Bauträgerverträge, Grundstückskaufverträge) ist in der Regel nicht in einer Stunde umzusetzen, so dass wir in diesen Fällen mindestens 357,00 € (inkl. 19 % MWSt.) abrechnen.

Sie erhalten in aller Regel in Streitfällen eine überschlägige Einschätzung der rechtlichen Situation, bei der Beratung über Verträge eine Übersicht über die vermutlichen Probleme. Häufig können wir schon zu diesem Zeitpunkt Lösungsempfehlungen geben. Ebenso besprechen wir auch die Kosten eines weiteren Vorgehens.

Rechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung

Umfangreiche Vorgänge, Dauerberatung, Beratung von Unternehmen rechnen wir entweder

  • nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)oder
  • nach dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand ab.

Die Stundensätze der Anwälte liegen bei uns zwischen 250,00 € und 300,00 € zzgl. 19 % USt. Die Höhe dieser Stundensätze wird jeweils jährlich zu Beginn des Jahres auf der Basis unserer Kosten (Personalkosten, Miete, EDV-Anlage, Bibliothek, Fortbildung, Versicherung, KFZ) neu kalkuliert. Zeitgebühren werden jeweils ausdrücklich vereinbart. . Durch aktive Mitarbeit und gute Vorbereitung kann der Mandant hier den Umfang der Tätigkeit steuern.

Bei der Abrechnung nach dem RVG richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Gegenstandswert der Tätigkeit und dem Umfang der Tätigkeit. Für die Berechnung sind gesetzliche Vorgaben vorhanden. Über die Einzelheiten unterrichten wir in der ersten Besprechung.

Zwei typische Beispiele für die Abrechnung nach dem RVG:
 

  1. Sie haben sich neue Fenster in ihr Haus einbauen lassen. Der Einbau war mangelhaft. Die Mängelbeseitigung kostet voraussichtlich 10.000 €. Die anwaltliche Vertretung kostet nach dem RVG zwischen 300 und 1.500 €, je nach Umfang der Tätigkeit. Im Regelfall landen wir bei 930 €.
  2. Sie verlangen von Ihrem Ehemann monatlichen Unterhalt von 1.000 €. Der Streitwert beträgt 12.000 € (12 x 1.000 €). Die anwaltliche Vertretung kostet nach dem RVG zwischen 350 und 1.700 €, je nach Umfang der Tätigkeit. Im Regelfall landen wir bei 1.000 €.

Besonderheiten:

Kindschaftssachen (Umgang und Sorgerecht)

Hier rechnen wir ausschließlich nach Stundenhonorar mit einem Stundensatz von 250,00 € ab. Die gesetzliche Vergütung ist absolut nicht kostendeckend, wenn eine qualifizierte Vertretung für die sehr wichtigen Verfahren gewünscht wird.

Beratung über Testamente / Lebzeitige Vermögensübertragung

Hier rechnen wir ausschließlich nach Stundenhonorar mit einem Stundensatz von 300,00 € ab. Die gesetzliche Vergütungsregelung ist hier teilweise unklar, teilweise nicht kostendeckend. Wegen der Bedeutung derartiger Vorgänge und der hohen Haftungsrisiken lässt sich dies nicht anders darstellen.

Entwurf von Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Hier rechnen wir ausschließlich nach Stundenhonorar mit einem Stundensatz von 300,00 € ab. Die gesetzliche Vergütungsregelung ist hier teilweise unklar, teilweise nicht kostendeckend. Wegen der Bedeutung derartiger Vorgänge und der hohen Haftungsrisiken lässt sich dies nicht anders darstellen

Zu diesen Vergütungen kommen noch eventuelle Nebenkosten, insbesondere fallen hier Kosten für notwendige Reisen ins Gewicht. Einen geringeren Betrag machen Nebenkosten für spezielle Recherchen, Kommunikation und Porto aus, hinzu kommt noch die Umsatzsteuer. Damit ist die gesamte Tätigkeit des Anwalts abgegolten.

Gerichtliche Vertretung

In Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten werden die gesetzlich festgelegten Vergütungen der Rechtsanwälte auf der Basis der Streitwerte berechnet werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Gebührentabelle des RVG. Die Einzelheiten werden wir rechtzeitig im konkreten Fall ermitteln und Ihnen bekanntgeben.

In einem Gerichtsverfahren wird durch das Gericht auch eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird. Die gesamten Kosten eines Verfahrens werden hierbei der Prozesspartei auferlegt, die letztlich unterliegt. Gewinnt eine Seite teilweise und verliert sie teilweise, so werden die Kosten anteilig aufgeteilt. Zu diesen Verfahrenskosten gehören die Gerichtskosten (die sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert ermitteln), die Kosten der beiderseitigen Rechtsanwälte und die Kosten für Zeugen und Sachverständige

Besonderheiten:

  • Im familiengerichtlichen Verfahren werden die Kosten in der Regel auf die Parteien gleichmäßig verteilt, so dass jeder seine Anwaltskosten selbst tragen muss.
  • Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden in der 1. Instanz die Anwaltskosten nicht erstattet, auch hier trägt jede Seite Ihre Kosten.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wer nur über geringes Einkommen verfügt oder auf Grundsicherung angewiesen ist, der kann in bestimmten Fällen Beratungshilfe oder gar Prozesskostenhilfe erhalten.

Für eine einfache Rechtsberatung kann beim Amtsgericht ein sogenannter Beratungshilfeschein beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, übernimmt die öffentliche Hand die Kosten des Anwalts, bis auf eine Eigenbeteiligung von 15 €.

Beachte: Wer so Beratung in Anspruch nehmen will, muss den Beratungshilfeschein und die Eigenbeteiligung zum Beratungstermin mitbringen.

Für die Führung eines Zivilprozesses kann in diesen Fällen auch Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist ein Antrag an das zuständige Gericht. Dieser wird – wenn die finanzielle Situation des Mandanten dies erwarten lässt – durch uns gestellt. Das Gericht prüft zunächst die Erfolgsaussichten. Nur wenn diese positiv sind, wird Prozesskostenhilfe gewährt. Dann übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für das Gericht, Sachverständige und Zeugen sowie für den eigenen Anwalt. Der Anwalt des Gegners wird dagegen nicht bezahlt. Bei Prozesskostenhilfe können auch Ratenzahlungen angeordnet werden.

Beachte: In Kindschaftssachen (Umgangs- und Sorgerecht) können wir keine Mandate auf der Basis von Verfahrenskostenhilfe übernehmen.

Rechtsschutzversicherung

Wer über eine Rechtsschutzversicherung (RSV) verfügt, kann in manchem Fall seine Kosten von der Versicherung erstatten lassen. Gleichwohl gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die den Versicherungsumfang für den Betroffenen nahezu unüberschaubar machen. So wird etwa das Baurisiko nur in seltenen Fällen abgedeckt. In Familien- und Erbschaftsachen wird meist nur eine Beratung nach einem Erbfall oder einer Trennung finanziert. Manche Versicherer decken auch darüber hinausgehende Fälle ab. Hier hilft oft eine rechtzeitige Anfrage bei der Versicherung.

Die Einholung einer Deckungszusage und die Abrechnung mit der Versicherung erledigen wir für unsere Mandanten dann, wenn es keine Schwierigkeiten mit der RSV gibt. An sich ist die Einholung einer Deckungszusage gesondert abzurechnen. Davon sehen wir ab, wenn sich die Einholung der Deckungszusage mit bis zu zwei Schreiben an die Versicherung erledigen lässt.

Bei weiteren Fragen können Sie zu uns Kontakt aufnehmen.