Erfolgshonorar für den Anwalt?
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Erfolgshonorare sind seit kurzem nach § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung in Deutschland nicht mehr gesetzlich verboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2006 die Regelung als nicht verfassungsgemäß beurteilt hatte. Bis dahin galt ein striktes Verbot.
Anders war dies in den Vereinigten Staaten. Dort gibt es keine gesetzlichen Regeln über die Honorare von Rechtsanwälten, diese sind frei vereinbar. Während wirtschaftsberatende Anwälte in der Regel zeitabhängige Honorare vereinbaren (Stundensätze zwischen 500 und 1.500 US $ sind üblich), werden insbesondere in Schadensersatzprozessen nicht selten Erfolgshonorare vereinbart. Hierbei erhält der Anwalt (des Klägers) in der Regel einen prozentualen Anteil an dem Betrag, der am Ende heraus kommt. Die Prozentsätze liegen hierbei üblicherweise zwischen 20 und 50 % der Summe.
Dies ist deshalb interessant, weil in den Vereinigten Staaten auch so genannter "Strafschadensersatz" in erheblicher Höhe zugesprochen wird, der sich nicht nach dem tatsächlichen Schaden des Geschädigten richtet, sondern den Schädiger (meistens Unternehmen) anhalten soll, sich in Zukunft anders zu verhalten. Allerdings ist die Höhe mittlerweile durch das oberste Gericht der Vereinigten Staaten begrenzt worden. Man sollte zudem auch wissen, dass die hohen Summen, die in Deutschland durch die Presse gehen, oft nur in der ersten Instanz verhängt werden und in der zweiten Instanz nicht selten massiv reduziert werden. Ursache hierfür ist das amerikanische Justizsystem.
Auf der anderen Seite erhält man in den Vereinigten Staaten grundsötzlich keine Kostenerstattung für die Anwaltskosten, auch wenn man gewinnt. Deshalb besteht auch kein höheres Kostenrisiko, wenn der Kläger statt 1.000 US $ sofort 1 Mio. US $ einklagt, was den Trend zu hohen Klageforderungen stützt. Für den Beklagten ist das System sehr unangenehm, weil er sich mit oft hohem Aufwand verteidigen muss, aber seine Kosten nicht zurückbekommt, wenn die Klage abgewiesen wird. Ob das amerikanische System besser ist, ist sehr zweifelhaft; denn manch ein gerichtliches Verfahren wäre in Deutschland wegen der hohen Kostenrisiken sicher nicht geführt worden.
In Deutschland ist für bestimmte Fälle jetzt das Erfolgshonorar zugelassen. Es bedarf immer einer ausdrücklichen Vereinbarung. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber ohne eine solche Vereinbarung bei verständiger Betrachtung von einer Rechtsverfolgung absehen würde. Seit dem 1.10.2021 darf ein Erfolgshonorar auch vereinbart werden, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 € bezieht oder eine Inkassodienstleistung, beschränkt auf bestimmte Vorgänge erbracht wird. Unterhaltsforderungen sind hierbei ausgeschlossen
Zu beachten ist immer, dass damit zwar die Kosten des eigenen Anwalts bei einem negativen Ausgang (teilweise oder ganz) wegfallen können. Allerdings entfallen weder die Gerichtskosten noch die Kosten der Gegenseite. Es bleiben deshalb oft erhebliche Risiken (anders als in den USA). Nach wie vor eignen sich nur spezielle Fälle, insbesondere Aktivprozesse mit hohen Werten, für derartige Vereinbarungen.
Eine Alternative kann in solchen Fällen auch die Möglichkeit sein, mit Hilfe von Prozessfinanzierern vorzugehen. Vorausetzung für eine solche Finanzierung ist in der Regel, dass ein Zahlanspruch von (je nach Anbieter) zwischen 100.000 und 250.000 € verfolgt wird, die Prozessaussichten günstig sind und der Prozessgegner über ausreichendes Vermögen verfügt. Finanziert wird nur der Kläger, nicht der Beklagte. Die Prozessfinanzierer verlangen im allgemeinen als Vergütung einen Anteil am Prozeßergebnis zwischen 20 und 30 %.
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