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Wer über eine Rechtsschutzversicherung (RSV) verfügt, kann in manchem Fall seine Kosten von der Versicherung erstatten lassen. Gleichwohl gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die den Versicherungsumfang für den Betroffenen nahezu unüberschaubar machen. Die Rechtschutzversicherer haben für ihre Versicherung umfangreiche Bedingungswerke erstellt, zu deren Auslegung wir im Einzelfall auf  juristische Fachbücher zurückgreifen müssen. In d den meisten Fällen muß überhaupt ein Versicherungsfall vorliegen. Das bedeutet, dass eine der beiden Seiten gegen Pflichten verstoßen haben muss oder dass sich eine Rechtsänderung ergeben hat. Insbesondere die streitanfälligen Bereiche werden nicht selten aus dem Deckungsumfang herausgenommen. So wird etwa das Baurisiko nur in seltenen Fällen abgedeckt. In Familien- und Erbschaftsachen wird meist nur eine Beratung nach einem Erbfall oder einer Trennung finanziert. Manche Versicherer decken auch darüber hinausgehende Fälle ab, wenn besondere Bedingungen (mit zusätzlichen Kosten) vereinbart wurden. Hier hilft oft eine rechtzeitige Anfrage bei der Versicherung.

Die Einholung einer Deckungszusage und die Abrechnung mit der Versicherung gehört für uns dann mit zum Mandat, wenn es keine Schwierigkeiten mit der RSV gibt, das heißt, wenn sich die Einholung der Deckungszusage mit bis zu zwei Schreiben an die Versicherung erledigen lässt. Dazu gehört auch die überschlägige Prüfung, ob eine Zusage überhaupt möglich ist.

Aber auch bei den gar nicht seltenen Problemfällen sind wir behilflich, auch wenn dies dann wegen des damit verbundenen Aufwandes dann gesondert abgerechnet werden muss. Auch die Versicherungen versuchen zu sparen und grenzen Ihre Risiken zunehmend ein. Nicht selten kommt es auch darauf an, ob der Sachverhalt richtig dargestellt wird.

Liegt eine Deckungszusage vor, so nehmen wir die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung direkt vor. In solchen Fällen muss dann – bis auf einen möglichen Eigenanteil – an uns keine Zahlung geleistet werden. 


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