Dies entschied der BGH im März 1999 für ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, welches sich nach § 34 BauGB „in die Umgebung einfügen muß“.
Die aus dem Architektenvertrag resultierende Verpflichtung, den vertraglich bestimmten Erfolg herzustellen, entfällt nach der Entscheidung des BGH nicht schon deshalb, weil die Behörde bei ihrer Entscheidung einen gewissen Beurteilungsspielraum habe. Der Architekt habe seine Planung vielmehr so auszurichten, daß sie zulässig sei und innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraumes der Behörde liege.
Der Auftraggeber trägt das Genehmigungsrisiko also nur insoweit, als eine genehmigungsfähige Planung des Architekten von der Genehmigungsbehörde versagt wird.
Ist die Planung des Architekten – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – trotz mehrfacher Änderung nicht genehmigungsfähig, kann der Architekt sein Honorar nicht beanspruchen.
Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Bauherrn und Architekten erkennbar eine Verlagerung des Risikos vereinbart wurde.
Hiervon wäre ausnahmsweise auszugehen, wenn sich der Bauherr bewußt über baurechtliche Vorschriften hinwegsetzen oder die Grenzen des Möglichen ausreizen will.
Unser Rat:
- Machen Sie eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, wer das Risiko tragen soll. Diese ist zulässig.