Testament und Erbvertrag – Inhalte

Bei der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Erbfolge zu regeln, wobei derjenige, der das Testament errichtet, völlig frei ist. Die klassischen Regelungen werden im folgenden kurz dargestellt.

Kategorie: Erbrecht, Erbrechtsgrundsätze

Die Notwendigkeit eines Testaments

Jeder vierte Erbfall führt zum Streit unter den Erben, insbesondere wegen unklarer, ungeschickter oder fehlender Regelungen. Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Emnid hat nur jeder Dritte ein Testament verfasst. Eine der Folgen ist, dass etwa 18.000 Unternehmen pro Jahr einen neuen Chef suchen müssen, weil der Unternehmer ohne eine Regelung verstorben ist.

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Die gesetzliche Erbfolge

Der Gesetzgeber hat – weil eine Nachlassregelung immer erforderlich ist – für alle diejenigen Fälle, in denen es besondere Anordnungen nicht gibt, eine Auffangregelung vorgesehen, die gesetzliche Erbfolge. In dieser ist detailliert geregelt, wie und auf welche Art und Weise an wen der Nachlass eines Verstorbenen zu vererben ist.

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Vor- und Nacherbschaft

Die Bedeutung eines Testaments für den Erbfall ist bekannt. Manch einer fürchtet sich, ein Testament aufzusetzen, weil er sich nicht ausreichend mit den rechtlichen Grundlagen auskennt. Auch wenn diese Befürchtung gegenstandslos ist, weil die Gerichte bei der Beurteilung des Inhalts von Testamenten die Umstände berücksichtigen müssen, so sind gewisse Kenntnisse aber dennoch hilfreich. Denn ohne Wissen kann man die Möglichkeiten, die man hat, nicht ausschöpfen. Deshalb stellen wir hier und in den folgenden Ausgaben typische Instrumente vor.

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Testament und Erbvertrag – Errichtung und Aufhebung

Wer mit der gesetzlichen Regelung über die Nachfolge nach dem Tode nicht zufrieden ist, für den bietet sich die Möglichkeit an, dies durch Testament oder durch Erbvertrag anders zu regeln. Für beide  bestehen formale Voraussetzungen. Ein Testament muss

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Die Verteilung der Erbmasse

Mit dem Erbfall entsteht die Erbengemeinschaft. Sie ist eine „Zwangsgemeinschaft“ und führt zu einer starken Bindung zwischen den Erben, weil sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses nur allen Erben gemeinsam zustehen. Solange also die Erbengemeinschaft besteht, sind die Miterben in ein enges Korsett eingebunden. Dem gegenüber steht der im Gesetz begründete Anspruch jedes Miterben, jederzeit von den anderen die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen.

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