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Erbrechtliche Gestaltungsfreiheit und deren Grenzen im Pflichtteilsrecht

Die gesetzlichen Vorschriften des deutschen Erbrechts sehen für die Weitergabe des Vermögens nach dem Tode eines Menschen (Erblasser) eine bestimmte gesetzliche Erbfolge vor, geben aber die Möglichkeit diese gesetzliche Erbfolge auch zu ändern.

Nur wenn es keine andere Regelung des Erblassers gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

1. Die Grundsätze

Die Änderung erfolgt  durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag). In solchen letztwilligen Verfügungen ist es nicht nur möglich, mehrere Erben mit bestimmten Quoten zu bedenken, es ist auch möglich, bestimmte Vermögensgegenstände einzelnen Erben zuzuweisen, sei es im Rahmen der generellen Erbquote (sog. Teilungsanordnung) oder durch eine Einzelregelung (sog. Vermächtnis, wenn der Begünstigte kein Erbe ist, sog. Vorausvermächtnis, wenn er auch Erbe ist). Generell gibt es für letztwillige Verfügungen ein sehr breites Spektrum an Möglichkeiten, aber auch einige Regeln, die berücksichtigt werden sollten.

2. Grenzen

Grundsätzlich darf ein Erblasser im Erbfall frei über sein Vermögen verfügen. Er ist bei seinen testamentarischen Anordnungen nicht beschränkt.  Grenzen der Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers zieht aber das Pflichtteilsrecht. Hiernach steht ein Pflichtteil zu.

  • dem Ehegatten
  • den Kindern (Abkömmlingen),
  • den Eltern, wenn keine Kinder (Abkömmlinge) vorhanden sind

Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteil.

Ein Beispiel:

Der Nachlass beträgt 600.000 €. Der Verstorbene (Erblasser) hinterlässt nicht nur Vermögen, sondern auch eine Ehefrau und drei Kinder. Er war deutscher Staatsangehöriger und mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand verheiratet.

Die gesetzliche Erfolge ergibt:  Der Ehegatte erbt neben Kindern 1/4 des Nachlasses, durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil auf 1/2 des Nachlasses (= 300.000 €). Die Kinder erben neben dem Ehegatten den Rest des Nachlasses zu gleichen Teilen, bei drei Kindern also 1/2 : 3 = je 1/6 des Nachlasses (= 100.000 €).

Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte davon, also für die Ehefrau 1/4 (= 150.000 €), für die Kinder 1/12 ( = 50.000 €)

Kritisch ist bei  Pflichtteilsansprüchen, dass diese sofort mit dem Erbfall in bar fällig sind. Einen Anspruch hat allerdings nur derjenige Berechtigte, der von der Erbfolge durch Testament ausgeschlossen ist. Bereits die Einsetzung als Nacherbe verhindert einen Pflichtteilsanspruch, wenn nicht die Nacherbschaft ausgeschlagen wird.

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann Pflichtteilsansprüche vermeiden helfen. Wird aber Vermögen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tode des Erblassers verschenkt, so besteht für den Pflichtteilsberechtigten in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, bei dem das Pflichtteil so berechnet wird, als sei die Schenkung nicht erfolgt. Bei einer Übertragung unter Wert wird die Differenz zwischen tatsächlichem Wert und der Gegenleistung als verschenkt angesehen.

Der Pflichtteilsanspruch kann in Ausnahmefällen durch Testament entzogen werden, etwa bei schweren Straftaten des Berechtigten gegen den Erblasser. Die tatsächlichen und formalen Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung sind aber so hoch, dass sie in der Praxis so gut wie gar nicht zum tragen kommt. In derartigen Fällen ist eine sorgfältige rechtliche Beratung nötig.

Das Pflichtteilsrecht ist rechtspolitisch seit langer Zeit in der Diskussion. Der Deutsche Juristentag hat bereits 2002 eine Änderung befürwortet. Dass sich etwas ändert, ist allerdings nicht absehbar. Verfassungsbeschwerden sind erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 entschieden, dass es eine verfassungsrechtliche Mindestbeteiligung am Erbe für die Kernfamilie geben muss, bei der lediglich die Grenzziehung dem Gesetzgeber obliegt. Durch die zum 1. 1. 2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform sind Änderungen nur in Randpunkten erfolgt. Hieran dürfte sich in absehbarer Zeit nichts ändern.

Schließlich kann der Pflichtteilsanspruch in guter Absicht beschränkt werden, etwa bei Überschuldung oder Verschwendungssucht des potentiellen Erben. Hier erhält der Berechtigte nur die Vermögenserträge. Auch in diesem Fall ist ein sorgfältige rechtliche Beratung nötig.