Die Sicherung von Bauforderungen
Mit Wirkung vom 1. 5. 2000 hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ neben den Vorschriften zum Verzug einige Vorschriften des Bau- und Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert. Hier gelten die wesentlichen Veränderungen für alle Verträge, die ab dem 01.05.2000 abgeschlossen werden. Zum 1. 1. 2009 ist dann das „Forderungssicherungsgesetz“ mit einer Fortentwicklung in Kraft getreten. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Liquiditätsschwierigkeiten der Unternehmen des Baugewerbes wegen hoher Außenstände verringern. Dass die Umsetzung wegen „handwerklicher“ Mängel in der Formulierung der Vorschriften in vielen Teilen nicht gelungen war, war hier wie auch sonst für die neueren Gesetze geradezu typisch. Im Herbst 2009 erfolgte deshalb eine weitere Nachbesserung.