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Testament und Erbvertrag – Errichtung und Aufhebung

Wer mit der gesetzlichen Regelung über die Nachfolge nach dem Tode nicht zufrieden ist, für den bietet sich die Möglichkeit an, dies durch Testament oder durch Erbvertrag anders zu regeln. Für beide  bestehen formale Voraussetzungen. Ein Testament muss

  • notariell beurkundet werden oder als
  • eigenhändiges Schriftstück niedergelegt werden.

Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Er weist einige Besonderheiten auf, insbesondere eine Bindung der Beteiligten. Vor dem Abschluss eines Erbvertrages sollte deshalb immer eine eingehende rechtliche Beratung der Beteiligten erfolgen.

Die übliche Regelung für den Nachlass ist das Testament. Um ein Testament wirksam zu errichten,   müssen bestimmte Formen eingehalten werden. Wird es vom Notar beurkundet, so kümmert sich dieser um die Form. Es kann aber auch eigenhändig niedergeschrieben werden. Unter eigenhändig niedergeschrieben versteht man, dass der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig geschrieben wird. Ein mit einer Schreibmaschine geschriebenes Testament ist deshalb unwirksam. Es muss außerdem unterschrieben werden. Es sollte außerdem mit Ort und Datum versehen sein.

Neben diesen regulären Formen eines Testamentes gibt es noch so genannte Nottestamente (Drei-Zeugen-Testament). Sie werden innerhalb von drei Monaten, nachdem die Notsituation beendet war, unwirksam, so dass für sie in der Praxis nur selten eine Anwendungsmöglichkeit besteht.

Ein Testament kann ohne Angabe von Gründen jederzeit wieder aufgehoben oder geändert werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann es durch ein neues Testament geändert oder widerrufen werden. Auch die physische Vernichtung durch den Erblasser ist zulässig. Zu beachten ist, dass ein neues Testament ein früheres nur insoweit aufhebt, soweit das frühere dem späteren widerspricht. Dies kann bei mehreren Testamenten zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Es ist deshalb besser, alles frühere ausdrücklich aufzuheben und alles in einem Guss neu zu regeln.

Eine praktisch bedeutsame, besondere Form des Testamentes ist das gemeinsame Testament. Ein gemeinsames Testament können nur Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft errichten. Auch beim gemeinsamen Testament sind die Testamentsformen möglich wie vorstehend angegeben. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das eigenhändig errichtet wird, ist es erforderlich, dass einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt, es mit Ort und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten diese Erklärung dann unterschreiben.

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testamentes besteht darin, dass auch dieses eine gewisse Bindungswirkung ähnlich einem Erbvertrag hat. Während ein einseitiges Testament von dem Erblasser ohne besondere Gründe aufgehoben oder geändert werden kann, ist dies bei einem gemeinschaftlichen Testament nur dann ohne weiteres möglich, wenn dies beide Ehegatten gemeinsam tun. Will nun der eine Ehegatte ein gemeinsames Testament einseitig aufheben, so kann er dies bis zum Tode des anderen Ehegatten grundsätzlich auch ohne dessen Einwilligung tun. Hierbei ist er aber an strenge rechtliche Formen gebunden, deren Einhaltung eine sorgfältige rechtliche Beratung voraussetzt und die notarielle Beurkundung eines derartigen Widerrufs. Nach dem Tode des Ehegatten ist ein Widerruf nicht mehr möglich.