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Baurecht 2018 – kaufrechtliche Mängelhaftung

Das neue Baurecht beinhaltet auch Änderungen bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung.

Das neue Baurecht beinhaltet auch Änderungen bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Hintergrund für die Änderungen waren Vorgaben des europäischen Verordnungsgebers für den Verbrauchsgüterkauf.

Ausgangspunkt war die Frage, ob der Verkäufer von Baumaterialien (Fliesen, Parkettstäbe, Granulat) bei Mängeln dieser Materialien auch die Aus- und Einbaukosten zu übernehmen hatte, wenn sich der Mangel erst nach Einbau gezeigt hatte. 2008 hatte der BGH noch die Ansicht vertreten, dass der Verkäufer nur die Nachlieferung der mangelhaften Ware schuldet, nicht aber auch den Aus- und Einbau. 2011 entschied dann der Europäische Gerichtshof (EuGH) für den Verkauf an Verbraucher, dass der Verkäufer bei Mängeln nicht nur das Material neu zu liefern hat, sondern auch den Aus- und Einbau vorzunehmen hat. Dem schloss sich der BGH an. Ein Jahr später entschied der BGH für den Fall der Lieferung an einen Bauunternehmer, dass die Regeln für den Verbraucherkauf beim Verkauf an einen Unternehmer nicht anzuwenden sind. Dies war insbesondere für Handwerksbetriebe unbefriedigend, weil sie gegenüber dem Endkunden verpflichtet waren.

Hier hat sich die Rechtslage geändert. Bei Verträgen ab dem 1.1.2018 ist jetzt ein Verkäufer verpflichtet, einem Käufer, der eine mangelhafte Sache gutgläubig eingebaut oder angebracht hat, neben der Nachlieferung mangelfreier Materialien die erforderlichen Aufwendungen für Aus- und Einbau zu ersetzen. Die Schutzvorschrift gilt für sämtliche Kaufverträge und nicht nur für den Verbrauchsgüterkauf. Der Käufer muss allerdings gutgläubig gewesen sein. Erkennt er den Mangel bereits vor dem Einbau oder übersieht er ihn grob fahrlässig, so kann er den Aus- und Einbau nicht geltend machen.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber auch den Rückgriff des Verkäufers gegenüber seinem Vorlieferanten in gleicher Weise geregelt. Auch der Baustoffhändler kann sich bei seinem Vorlieferanten schadlos halten.

Unser Tipp

  • Bei Handelsgeschäften ist § 377 HGB zu berücksichtigen. Danach hat der Käufer eine anspruchsvolle Untersuchungs- und Rügepflicht. Er muss die Lieferung eingehend prüfen, auch wenn sie unmittelbar auf die Baustelle geliefert wird.
  • Dies beinhaltet unter Umständen auch Stichproben oder eine Probeverarbeitung. Untersuchung und Mangelrüge müssen unverzüglich (etwa 1 Woche) erfolgen.
  • Wird die Verpflichtung nicht beachtet, gilt die Ware als genehmigt, so dass alle Mängelrechte entfallen. Es dürfte aber wohl zu weit gehen, chemische Untersuchungen der Baustoffe zu verlangen.