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Schriftformklausel für Nachträge im Bauvertrag unwirksam

In einer Entscheidung vom 27.12.2003 hat der BGH die in einem Bauvertrag enthaltene Klausel, nach der Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, für unwirksam erklärt. Besonders ist hierbei zu beachten, dass dies auch dann gilt, wenn der Auftragnehmer ein großes Bauunternehmen ist.

Für die Unterwerfung derartiger Klauseln unter das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht es nach Auffassung des Gerichtes auch schon aus, wenn Sie dem Anschein nach für eine Mehrfachverwendung vorformuliert sind. Dies ist schon dann der Fall, wenn Sie eine Vielzahl von formelhaften Wendungen zur Regelung der typischen konfliktgefährdeten Sachverhalte enthalten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass die Regelungen im einzelnen ausgehandelt sind. An einem Anschein kann es auch dann fehlen, wenn formelhafte Klauseln in eine individuelle Gestaltung des Vertrages eingebettet sind.

Auch der Ausschluss von Nachforderungen ohne schriftliche Nachtragsaufträge wird vom BGH für unwirksam erachtet. Nach Auffassung des Gerichtes liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, weil gesetzliche Ansprüche für zusätzliche Leistungen hierdurch ausgeschlossen werden. Das Interesse des Auftraggebers an Kostenklarheit und Kostensicherheit führt nicht dazu, dass derartige Ansprüche damit ausgeschlossen werden können. Diese können sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung ergeben, wenn der Auftragnehmer für das Bauvorhaben notwendige oder vom Auftraggeber gewollte und später genutzte Leistungen erbracht hat, ohne dass diese rechtswirksam beauftragt wurden.

Dem gegenüber führt die Veranlassung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen etwa durch Architekten oder dessen Mitarbeiter noch nicht dazu, einen Vergütungstatbestand auszulösen. Voraussetzung ist in derartigen Fällen, dass die Architekten über entsprechende rechtsgeschäftliche Vollmachten verfügen. Damit dürfte im Ergebnis die Vereinbarung einer Schriftformklausel für Nachtragsaufträge in Bauverträgen weitgehend wirkungslos sein.

Unser Rat:

Die Änderung des Bauauftrages nach Erteilung eines Auftrages oder die Erteilung von Zusatzaufträgen ist nur dann durch den Architekten möglich, wenn dieser über entsprechende zusätzliche Vollmachten verfügt. Anderenfalls ist   ein Auftrag des Bauherren selbst notwendig.

Sind die zusätzlichen Arbeiten für das Bauvorhaben notwendig gewesen, so sind diese zu bezahlen. Bei einer funktionalen Ausschreibung wird dies eher selten der Fall sein.

Wenn damit auch eine Schriftformklausel in vielen Fällen ungültig ist, so bleibt es bei der Empfehlung, sich für Nachträge jeweils ausdrücklich beauftragen zu lassen, um unnötige Probleme bei der Abrechnung zu vermeiden.