Seit der Einführung des elektronischen Handelsregisters stellte sich immer die Frage, wie man der Publizität der internen Verhältnisse entgehen kann. Dies ist seit Beginn des Jahres 2023 noch einmal akuter geworden, weil die elektronische Einsicht in die Handelsregister keine Kosten mehr verursacht. Jeder kann hier ohne weiteres die veröffentlichten Dokumente einsehen. Diese Publizität gefällt vielen Gesellschafen und Gesellschaftern nicht.
Gerade die GmbH & Co. KG war in der Vergangenheit eine nicht selten gerade deshalb beliebte Rechtsform, weil hier ursprünglich keine Offenbarungspflichten im Hinblick auf die Geschäftszahlen bestanden. Da jeder Interessierte beim Handelsregister aber in die Bilanzen einsehen kann, kann dies auch die Konkurrenz tun. Sind in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen Umsätze, Materialeinsatz, Personalaufwand und andere Zahlen genau erfasst, so kann hierdurch eine Preiskalkulation und auch die Rendite eines Unternehmens ohne weiteres ermittelt werden. Welche Folge dies etwa bei Ausschreibungen hat, liegt auf der Hand.
Es gibt allerdings einige Möglichkeiten, um diese Publizität bei den Geschäftszahlen zu vermeiden.
- Der Unternehmer tritt als weiterer vollhaftender Gesellschafter neben die GmbH bei der GmbH & Co. KG. Ist eine natürliche Person gleichzeitig Komplementär oder Gesellschafter der GmbH & Co. KG, ist sie nicht zur Offenlegung verpflichtet. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn der Chef des Unternehmens für viele Forderungen (Bankverbindlichkeiten!) persönlich haftet und die Tätigkeit des Unternehmens keine hohen Risiken mit sich bringt.
- Ein zur Offenlegung verpflichtetes Unternehmen kann Bilanzierungswahlrechte ausüben. Dies vermeidet, dass eine Kalkulation für den Dritten ohne weiteres sichtbar wird. Einzelposten können zusammengelegt werden („Roherträge“). Im übrigen ist beim Handelsregister die Handelsbilanz zu hinterlegen, diese muss mit der Steuerbilanz nicht identisch sein. Dass dies natürlich einen Mehraufwand verursacht, steht außer Frage.
- Das Unternehmen kann in kleinere Einheiten umgebaut werden. Je kleiner das (Teil-)Unternehmen, desto weniger muss veröffentlicht werden.
- Die Alternativen lassen sich miteinander kombinieren. So kann eine Betriebsaufspaltung vorgenommen werden, bei der die risikoreichen Tätigkeiten in ein Tochter-/Schwesterunternehmen ausgelagert werden. Ist Grundbesitz oder sonstiges wesentliches Betriebsvermögen vorhanden, so kann dieses gegebenenfalls in ein anderes Unternehmen ausgelagert werden.
- Es besteht die Möglichkeit, einen Konzern zu bilden. Bei einer Konzernbilanz muss lediglich die Muttergesellschaft publizieren (diese dann allerdings immer), die Tochtergesellschaften gehen in eine solche Konzernbilanz ein. Vorteil ist hierbei, dass damit Kostenstrukturen der einzelnen Tochtergesellschaften nicht mehr verfolgt werden können.
Ganz schwierig wird es aber seit kurzem für die Vermeidung von Publizität über die jeweils Beteiligten. In der seit August 2022 gültigen Fassung des Geldwäschegesetzes sind von allen Handelsgesellschaften die jeweils wirtschaftlichen Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister offen zu legen. Hierzu sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit gegenüber dem Transparenzregister mitzuteilen, § 20 Geldwäschegesetz.
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Gestaltung von Trusts oder Treuhandverhältnissen und für atypisch stille Beteiligungen. Lediglich eine typisch stille Gesellschaft bedarf keiner Registereintragung, weil diese als darlehnsähnliche Gewinnbeteiligung im Verhältnis zur Kapitaleinlage anzusehen ist. Auch bei der Einsichtnahme stehen allen Interessierten weitgehende Rechte zu. Im Ergebnis wird sich eine Vermeidung der Publizität in diesem Bereich nur noch durch die Einschaltung von Gesellschaften vermeiden lassen, die weniger strikte Offenlegungspflichten haben.
Unser Rat:
- Schaffen Sie die für Sie nötigen Voraussetzungen rechtzeitig.
- Informieren Sie ihren Steuerberater frühzeitig über Ihre Überlegungen.