Das BayObLG hat das jetzt verneint. Es hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer zweier nebeneinander liegender, ihm gehörender Eigentumswohnungen mit dem Durchbruch der trennenden Wand diese zu einem neuen Wohnungseigentum vereinigen kann, ohne dass dazu die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich ist. Der Wanddurchbruch innerhalb des Bereichs des Sondereigentums berührt nicht die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Auch wird das Gemeinschaftseigentum hierdurch nicht in seiner rechtlichen Ausgestaltung inhaltlich verändert.
Zusätzlich hat das Gericht entschieden, dass es auf die baulichen Zustände nicht ankommt, da die neu gebildete Wohnung nicht insgesamt in sich abgeschlossen sein muss. Soweit dies teilweise von der Rechtsprechung verlangt wird, würde sich an der Rechtslage aber nichts ändern. Die Abgeschlossenheit der Wohnung ist keine zwingende Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum und macht das Grundbuch nicht unrichtig.
BayObLG v. 24.11.1998 Z2 BR 152/98 = WuM 1999, S.348