Baurecht 2018 - Werkvertrag
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechtes bleiben auch beim Bauvertrag weiterhin anwendbar.
Neue Regelungen ergeben sich bei den allgemeinen Vorschriften des Werkvertrages bei 3 Punkten:
Bei Abschlagszahlungen kommt es nach § 632a BGB n. F. nicht mehr auf einen Wertzuwachs für den Besteller an, sondern darauf, ob der Unternehmer einen Teil der Leistung erbracht hat. Für die Höhe der Abschlagsforderung kommt es auf den Wert der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung an, die anhand der Vereinbarung ermittelt wird. Bei Mängeln kann der Besteller einen angemessenen Teil der Abschlagsforderung einbehalten.
Die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB n. F. ist geringfügig umgestaltet worden. Der Unternehmer kann dem Besteller nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme setzen. Reagiert der Besteller nicht in der Frist, so nimmt er das Werk ab. Der Besteller kann aber innerhalb der Frist einen Mangel rügen. Dann tritt die Abnahmewirkung nicht ein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel wesentlich ist oder nicht. Die Änderung muss man zwar kennen, in der Praxis dürfte sie wenig hilfreich sein. Ist der Besteller Verbraucher, muss der Unternehmer bei der Fristsetzung auf die Abnahmewirkung hinweisen.
In § 648 a BGB n. F. wurde die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund eingeführt. Hintergrund hierfür ist, dass umstritten war, ob Bau- und Architektenverträge aus wichtigem Grund gekündigt werden konnten. Die Rechtsprechung war auch ohne gesetzliche Regelung hiervon bisher ausgegangen. Diese Beurteilung hat der Gesetzgeber jetzt festgeschrieben.
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