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Das ruhende Arbeitsverhältnis des Gmbh-Geschäftsführers

Nicht selten wird ein – leitender – Mitarbeiter eines Unternehmens bei entsprechender Qualifikation in das Amt eines Geschäftsführers der GmbH berufen. Soll dieser dann wieder abberufen werden, so können sich erhebliche Probleme ergeben, wenn nicht von vornherein eine eindeutige Klärung der rechtlichen Situation erfolgt ist.

Nicht selten wird ein – leitender – Mitarbeiter eines Unternehmens bei entsprechender Qualifikation in das Amt eines Geschäftsführers der GmbH berufen. Soll dieser dann wieder abberufen werden, so können sich erhebliche Probleme ergeben, wenn nicht von vornherein eine eindeutige Klärung der rechtlichen Situation erfolgt ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lebt ein zuvor bestandenes Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen nach der Abberufung wieder auf. Es wird während der Dauer des Dienstvertrages als Geschäftsführer als ruhend angesehen.  Diese Rechtsprechung ist immer wieder in der Fachliteratur angegriffen worden. Im Ergebnis führte dies dazu, dass der Anstellungsvertrag durch die Gesellschafterversammlung und das Arbeitsverhältnis durch einen anderen Geschäftsführer – soweit vorhanden – gekündigt werden musste, wobei beim Arbeitsverhältnis die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften beachtet werden mussten. Obgleich diese Rechtslage seit Mitte der 80er Jahre bestand, kam es immer wieder zu höchstrichterlichen Urteilen in verschiedenen Fallgestaltungen.

Eine neue Entscheidung des BAG vom 8.6.2000 rückt nunmehr – vorsichtig – von der bisherigen Auffassung ab. Gleichwohl sollte keineswegs Entwarnung gegeben werden.

Der konkrete Fall wies die Besonderheit auf, dass der frühere Angestellte bei einer neu gegründeten Gesellschaft Geschäftsführer wurde, auch wenn diese einen Teil der bisherigen Aufgaben seines bisherigen Arbeitgebers übernahm. Es handelte sich auch nicht um eine Konzerngesellschaft, auf die die Entscheidung nicht anzuwenden sein dürfte. Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag wurde nicht abgeschlossen.

Trotz alledem muss bei derartigen Konstellationen nach wie vor dringend davor gewarnt werden, sich auf mündliche Absprachen zu verlassen.

Unser Rat:

  • Der frühere Arbeitsvertrag sollte in jedem Falle schriftlich aufgehoben werden.
  • Der neue Anstellungsvertrag sollte schriftlich geschlossen werden.