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Keine Vermittlungsprovision für Zeitarbeitsfirma

Zeitarbeitsfirmen dürfen nicht ohne weiteres eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn der Entleiher einen zunächst nur entliehenen Arbeitnehmer später einstellt, so das Landgericht Düsseldorf mit – rechtskräftigem – Urteil vom 25. Januar 2002.

Zeitarbeitsfirmen dürfen nicht ohne weiteres eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn der Entleiher einen zunächst nur entliehenen Arbeitnehmer später einstellt, so das Landgericht Düsseldorf mit – rechtskräftigem – Urteil vom 25. Januar 2002.

Eine Zeitarbeitsfirma hatte der Entleiherfirma einen Arbeitnehmer überlassen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten die Regelung, dass von dem Entleiher eine Vermittlungsprovision an die Zeitarbeitsfirma zu zahlen ist, wenn der Entleiher mit dem Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit ein Arbeitsverhältnis begründet.

Grundsätzlich kann ein Vermittler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Provision verlangen, wenn er dies vereinbart hat. Der Vertrag zwischen Entleiher und Zeitarbeitsfirma ist aber keine Arbeitsvermittlung, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung. Die Provisionsregelung widerspricht deshalb den wesentlichen Grundgedanken des Überlassungsvertrages und ist eine unangemessene Benachteiligung. Außerdem wertete das Gericht die Klausel als überraschend und auch deshalb als unwirksam.

Mit anderer Begründung, aber zu dem selben Ergebnis kam auch das Landgericht München I mit – rechtskräftigem – Urteil vom 17. April 2002. Dort wurde von dem Entleiher eine Vermittlungsprovision für den Fall gefordert, dass der Entleiher während oder innerhalb eines Monats nach Ende der Überlassung mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt.

Das Gericht sah in dieser Klausel einen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die dem Entleiher untersagen, den Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem das Arbeitsverhältnis zur Zeitarbeitsfirma nicht mehr besteht. Geschützt werden soll das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Abreden, die eine Einstellung nach Ende des Leiharbeitsverhältnisses verhindern, sind deshalb unwirksam. Dazu gehören auch solche Abreden, die auf andere Weise die freie Einstellung verhindern und die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Eine Vermittlungsprovision beschränkt die Entschließungsfreiheit des Entleihers. Außerdem widerspricht sie dem Zweck, das Überwechseln in Stammarbeitsplätze nicht zu erschweren.

Unser Rat:

  • Wenn Sie Verträge mit Leiharbeitnehmern haben, so sollten Sie die Vereinbarungen genau überprüfen und gegebenenfalls auf Änderung dringen.

Anmerkung: Der BGH hat die Urteile mit Urteil vom 03. Juli 2003 jetzt bestätigt.