Erst recht gilt dies dann, wenn der Architektenvertrag vorzeitig gekündigt worden ist. Die Rechtsprechung hat hierzu immer wieder grundlegende Entscheidungen getroffen. Während bisher die Anforderungen an die Abrechnung des Architekten regelmäßig höher geschraubt worden sind, so hat der BGH in jüngster Zeit bei formalen Anforderungen etwas zurückhaltender geurteilt.
In einer Entscheidung von Oktober 1999 hat das Gericht einige Aussagen getroffen, die von allgemeiner Bedeutung sind:
1. Bei einem vorzeitig gekündigten Vertrag kann der Architekt nach § 649 Satz 1 BGB sein volles, vereinbartes Honorar abrechnen. Fällig wird es aber erst, wenn er eine prüfbare Schlussrechnung vorlegt. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit richten sich hierbei nach den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. So muss etwa eine Abschlagszahlung nicht zwingend angegeben werden, wenn sie allen Beteiligten bekannt ist.
2. Mit der Schlussrechnung müssen auch die ersparten Aufwendungen und etwaiger anderweitiger Erwerb konkret abgerechnet werden. Eine Pauschalierung im Vertrag ist nur in sehr engen Grenzen zulässig und bedarf einer sorgfältigen Formulierung. Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere der sogenannte „Einheitsarchitektenvertrag“ rechtlich in vielen Punkten problematisch ist.
3. Personalkosten sind nur dann erspart, wenn sie infolge der Kündigung des Auftrages nicht mehr aufgewandt werden müssen. Auf eine rechtlich mögliche Kündigung muss sich dagegen der Architekt nicht mehr verweisen lassen. Ersparte Kosten von freien Mitarbeitern oder Subunternehmern müssen konkret vertragsbezogen ermittelt werden. Ein aus der Vergütung berechneter, durchschnittlicher Stundensatz reicht nicht aus. Vielmehr müssen der Umfang des Subunternehmereinsatzes und die dafür anfallenden Kosten konkret angegeben werden.
4. Sämtliche Aufwendungen sind projektbezogen abzurechnen, wobei eine nachvollziehbare, zusammenfassende Beschreibung und Bewertung der Sachmittel ausreichend ist.
5. Beim anderweitigen Erwerb ist auch der Erwerb von Mitarbeitern des Architekten zu berücksichtigen, die bei ihm weiter tätig waren. Die Darstellung des Erwerbs muss nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein. Hierzu kann auch ausreichend sein, sich zu den Aufträgen zu erklären, um die sich der Architekt erfolglos bemüht hat. Er muss aber nicht hierzu seine gesamte Geschäftsstruktur offen legen.
(BGH vom 28.10.1999, AZ: VIII ZR 326/98, NJW 2000, S. 653)