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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 1.1.2024 hat sich das Recht der Personengesellschaften in wesentlichen Punkten geändert. Dies betrifft insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine deutliche Aufwertung erfährt.

Gesellschafter von Personengesellschaften sind gut beraten, spätestens jetzt eine Überprüfung und Anpassung ihre Gesellschaftsverträge auf den Weg zu bringen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch ansonsten notwendige Änderungen mit auf den Weg gebracht werden. In der Praxis ist oft zu sehen, dass die Gesellschaftsverträge seit Jahrzehnten nicht mehr angefasst wurden und die Lebenswirklichkeit der Gesellschaften nicht mehr widerspiegeln.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Man unterscheidet jetzt zwischen der rechtsfähigen GbR, die auch nach außen auftritt, und der nichtrechtsfähigen GbR, die als Innengesellschaft nur Rechte zwischen den Beteiligten verschaffen kann. Insbesondere kann die nichtrechtsfähige Gesellschaft kein Vermögen haben.

2. Die rechtsfähige GbR wurde bis Ende 2023 durch die Rechtsprechung als zulässig angesehen und war aufgrund der praktischen Behandlung existent. Mit der Neuregelung wird sie gesetzlich geregelt und kann Inhaber von Rechten und Pflichten sein. Rechtsfähig wird sie dadurch, dass sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dies kann auch indirekt deutlich werden, etwa durch ein Auftreten nach außen mit einem Namen der Gesellschaft. Darüber hinaus wird sie auch rechtsfähig durch Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister.

3. Das Gesetz hat ein Gesellschaftsregister (GsR) eingeführt, in das sich eine GbR eintragen lassen kann. Das Gesellschaftsregister kann über die – kostenlose – Website www.handelsregister.de abgerufen werden. Diese Eintragung wird zwingend, wenn die GbR seinerseits in ein anderes Register eingetragen werden will, etwa als Gesellschafterin einer GmbH, KG oder OHG oder wenn sie ein Grundstück erwerben will und im Grundbuch eingetragen werden muss. Eine eingetragene GbR muss dies im Namenszusatz (etwa eGbR) verdeutlichen. Gleichzeitig entfällt die bisherige Einstufung als Gesamthandsgemeinschaft. Für das Steuerrecht ist diese Differenzierung ohne Bedeutung, weil das Steuerrecht nach dem Willen des Gesetzgebers hier eigene Wege kann und darf.

4. Die Vertretung der GbR ist wie bisher geregelt, so dass grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam vertreten. Allerdings kann dies anders geregelt werden. Stimmkraft sowie die Verteilung von Gewinn und Verlust richtet sich mangels abweichender Vereinbarung nach den Beteiligungsverhältnissen und nicht mehr nach Kopfteilen.

5. An den Haftungsverhältnissen (Gesamtschuld) ändert sich wenig, allerdings werden nunmehr andere adäquate Haftungsmodelle nicht mehr ausgeschlossen. Derartiges sollte im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

6. Einige weitere Änderungen sind redaktioneller Natur oder verdeutlichen lediglich im Gesetz schon bisher von der Rechtsprechung vertretene Ansätze. Wesentlich ist, dass der Tod des Gesellschafters nicht mehr zur Auflösung der rechtsfähigen Gesellschaft führt, sondern nur zu seinem Ausscheiden.  Bei der nicht rechtsfähigen Gesellschaft bleibt es allerdings bei der bisherigen Lösung.

OHG

Bei der OHG sind Regeln zur Beschlussfassung und der Anfechtung von Beschlüssen geändert worden. Allerdings können im Vertrag auch andere Wege vereinbart werden. Beschlüsse müssen ohne Vereinbarung künftig in Versammlungen gefasst werden. Das beinhaltet auch virtuelle Versammlungen. Das Umlaufverfahren setzt jetzt entsprechende Vereinbarungen voraus. Beschlüsse müssen künftig nach den aus dem Aktienrecht bekannten Modellen gerichtlich angegriffen werden. Hier ist eine Frist von 3 Monaten gesetzlich vorgesehen. Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit der Austrittskündigung vor.

KG

Die Änderungen bei der OHG finden durch den generellen Verweis auf das OHG Recht auch bei der KG Anwendung. Die Kommanditisten werden künftig nicht nur im Handelsregister eingetragen, sondern auch öffentlich bekannt gegeben. Die KG (und damit auch die GmbH & Co KG) wurde jetzt allgemein für Freiberufler geöffnet.