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Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten ohne Finanzamt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Januar 2007 das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde beauftragt, bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu schaffen. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, die vom Verfassungsgericht gesetzte Frist nicht ausnutzen zu wollen, sondern möglichst frühzeitig eine neue Regelung zu finden.

Wie diese Neuregelung aussehen könnte, ist noch weitgehend offen. Klar ist, dass die frühere niedrige Bewertung von Immobilien und Unternehmen nicht aufrechterhalten bleibt. Es muss also in derartigen Fällen mit einer Erhöhung der Erbschaftssteuer gerechnet werden. Ob dies mit einer Anpassung von Freibeträgen, insbesondere der nahen Verwandten, ausgeglichen werden wird, dürfte angesichts der leeren Kassen der Länder eher unwahrscheinlich sein.

Insbesondere Eheleute sollten hier rechtzeitig ihre Situation überprüfen. Selbständige haben Immobilien immer gerne zur Alterssicherung eingesetzt, so dass ein Mehrfamilienhaus neben dem Eigenheim keine Seltenheit ist. Werden in Zukunft Grundstücke und Häuser mit dem vollen Wert angerechnet, so ist der Freibetrag für den Ehegatten mit 307.000 € nicht viel. Gerade in den Stadtzentren sind sehr viel höhere Werte möglich. Stirbt einer der Ehegatten in einer solchen Situation und gehört ihm der Grundbesitz, so muss der Überlebende damit rechnen, dass er den Grundbesitz nicht halten kann, wenn er Erbschaftsteuer bezahlen muss. Das ist oft nicht einkalkuliert.

Unter Eheleuten gibt es aber verschiedene Möglichkeiten, durch rechtzeitige Gestaltung die Zahlung von Steuern zu verringern oder ganz zu vermeiden.

Eine dieser Möglichkeiten ist die in Fachkreisen so genannte Güterstands-Schaukel. Der gesetzliche Güterstand von Eheleuten ist – wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Folge dieses Güterstandes ist, dass derjenige Ehegatte, der während der Dauer der Ehe einen höheren Zugewinn bei seinem Vermögen erzielt hat, beim Ende der Ehe diesen Zugewinn ausgleichen muss. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn die Ehe geschieden wird. Diese Ausgleichsforderung unterliegt nicht der Schenkungsteuer.

Natürlich muss man sich nicht scheiden lassen, nur um eine Ausgleichsforderung entstehen zu lassen. Der Güterstand kann auch durch notarielle Vereinbarung beendet werden. Folge ist, dass dann eine Ausgleichsforderung entstehen kann. Der Nachteil der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist aber, dass der neue Güterstand dann die Gütertrennung ist. Diese Lösung ist für den späteren Fall des Todes eines der Ehegatten ungünstig, weil in diesem Falle erbschaftsteuerliche Vorteile nicht ausgeschöpft werden können.

Deshalb muss durch einen weiteren Vertrag die Gütertrennung wieder in die Zugewinngemeinschaft geändert werden, um die Ausgangssituation wiederherzustellen.

Weil dieses Vorgehen zivilrechtlich zulässig ist, hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) an einem solchen Vorgehen keine Kritik geäußert. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 hat der BFH dies sogar für den Fall akzeptiert, dass die Beendigung der Zugewinngemeinschaft und deren anschließende Wiederbegründung in einem Vertrag vereinbart wurden, wobei der Zeitraum der Gütertrennung praktisch nur eine logische Sekunde währte.

Wesentlich ist allerdings, dass der Güterstand auch tatsächlich beendet wird, weil ansonsten keine Forderung entstehen kann. In einer weiteren Entscheidung des Jahres 2006 hat der BFH die Steuerfreiheit abgelehnt, weil in dem entschiedenen Fall nur eine Ausgleichsforderung begründet wurde, ohne den Güterstand zu beenden.

Unser Tipp:

  • Ob Ihre Situation für eine solche Lösung passt, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Die Güterstandschaukel ist bei großen Vermögensdifferenzen interessant. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten.
  • Lassen Sie sich rechtzeitig qualifiziert beraten. Das komplizierte Zusammenspiel zwischen zivilrechtlicher und steuerrechtlicher, aber letztlich auch wirtschaftlicher Wirkung, setzt Kenntnisse in allen Bereichen voraus.