Gesellschafterrechte nach Kündigung
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Die Position eines GmbH-Gesellschafters ist nach Kündigung der Gesellschaft oder Austritt des Gesellschafters in der Schwebe, bis die jeweilige Maßnahme auch umgesetzt worden ist.
Regelmäßig ist die Kündigung eines Gesellschafters bzw. sein Austritt aus der Gesellschaft noch an Abwicklungsmaßnahmen geknüpft. Häufig muss noch eine Abfindung gezahlt werden, fast immer ist eine Entscheidung der Gesellschaft notwendig, ob eine Abtretung des Geschäftsanteiles oder eine Einziehung erfolgt.
Letzteres ist von Bedeutung, weil die Einziehung eines Geschäftsanteiles immer voraussetzt, dass genügend Eigenkapital vorhanden ist. Allein wegen der insofern oft bestehenden Unklarheiten über die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft wird von der Einziehung meist abgeraten.
Für die so entstehende Zwischenzeit ist für die Beteiligten unklar, welche gesellschaftsrechtliche Position nunmehr besteht, welche Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter hat und welche Verpflichtungen er beachten muss.
Dies hat der BGH jetzt in einer Entscheidung vom 30.11.2009 weitgehend geklärt. Im Anschluss an eine frühere Rechtsprechung des Gerichtes hat der BGH jetzt bestätigt, dass der Gesellschafter in dieser Situation seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben darf, soweit sein Interesse an dem Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist.
Gleichzeitig hat das Gericht auch festgehalten, dass auch seine Mitgliedschaftspflichten entsprechend reduziert sind. Dies hat insbesondere Bedeutung auch für in Gesellschaftsverträgen häufig enthaltene Wettbewerbsverbote. Entsprechend zu seinen reduzierten Mitgliedschaftsrechten führt dies im Einzelfall dazu, dass auch ein umfassendes Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag so zu verstehen ist, dass es nur bis zum wirksamen Austritt oder der wirksamen Kündigung zu beachten ist.
Nach Auffassung des BGH würde ein weiter wirkendes Verbot unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Artikels 12 GG einem Berufsverbot gleich kommen, so dass eine derartige Beurteilung gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstoßen würde. Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung des BGH sich im konkreten Falle nur auf den Fall zunächst beschränkt, bei dem zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass der Austritt aus der Gesellschaft wirksam war.
Ob dies in gleicher Weise auch für den Fall einer streitigen Situation Gültigkeit hat, ist – in beide Richtungen – bisher nicht entschieden.
Unser Rat:
In all diesen Fällen ist eine qualifizierte Beratung für den oder die Betroffenen zwingend erforderlich, weil insbesondere eine Klärung der Frage, in welcher Höhe ein Abfindungsanspruch besteht, regelmäßig von Gutachten abhängig ist und somit eine erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.
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