1. Scheidung
Ein Scheidungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn die erforderliche Trennungszeit zwischen den Ehegatten eingehalten ist. Diese beträgt nach dem Gesetz ein Jahr. Trennung bedeutet persönliche und wirtschaftliche Trennung. Jeder Ehegatte muss sich eine eigene Wohnung oder in einem Haus oder in einer Wohnung ein abgetrenntes Zimmer herrichten. Jeder Ehegatte muss seine finanziellen Verhältnisse selbst regeln. In Härtefällen muss das Trennungsjahr nicht eingehalten werden.
2. Kinder
Das gemeinsame Sorgerecht für die minderjährigen Kinder bleibt bei Trennung und Scheidung unverändert fortbestehen. In besonderen Fällen kann die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes bei Gericht beantragt werden. Das Umgangsrecht des Ehegatten, bei dem die minderjährigen Kinder nicht leben, ist zu regeln. Die Ehegatten können es frei vereinbaren. Ein Gericht spricht regelmäßig ein Umgangsrecht aus für alle 14 Tage Samstagmorgen bis Sonntagabend, für den jeweils zweiten Feiertag zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie für die Hälfte der Ferien.
3. Vermögen
Im Rahmen der Scheidung wird von Gesetzes wegen der Versorgungsausgleich geregelt. Die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Altersversorgung werden zwischen den Ehegatten hälftig verteilt. Regelmäßig erfolgt eine interne Teilung. Ein Ehegatte erhält unmittelbar einen Anspruch gegen den Versorgungsträger des anderen Ehegatten. In Ausnahmefällen wird eine externe Teilung vorgenommen. Dann wird durch die Zahlung eines Geldbetrages ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger eingerichtet.
In gesetzlich festgelegten Sonderfällen unterbleibt ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise.
- Bei einer Ehe bis zu drei Jahren erfolgt ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten.
- Die Ehegatten können andere Vereinbarungen treffen.
- Bei geringfügigen Anrechten entfällt der Versorgungsausgleich.
- Ist ein Anrecht noch nicht ausgleichsreif, entfällt der Versorgungsausgleich.
- Ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches grob unbillig, entfällt er.
Die Übertragung der Anwartschaften auf den anderen Ehegatten erfolgt sofort. Bezieht ein Ehegatte schon ein Altersruhegeld, wird dieses auch sofort gekürzt. Eine Ausnahme besteht bei Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten.
Eine Verteilung des Hausrates kann vorgenommen werden. Mit in die Ehe gebrachter Hausrat ist Vermögen des mitbringenden Ehegatten und wird nicht mit dem Hausrat verteilt.
Der Zugewinnausgleich kann erfolgen. Das während der Ehe erworbene Vermögen wird hälftig verteilt. Der wertmäßig besser gestellte Ehegatten muss die Hälfte des Unterschiedsbetrages an den anderen Ehegatten auszahlen. Die Ehezeit ist der Zeitraum vom Tage der Heirat bis zum Tage der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. In Betracht kommen Immobilien, Sparkonten und sonstige Vermögenswerte wie Lebensversicherungen.
Unberücksichtigt bleibt grundsätzlich solches Vermögen, das mit in die Ehe gebracht wurde. Unberücksichtigt bleibt grundsätzlich solches Vermögen, das geerbt wurde oder
Schenkungen an nur einen Ehegatten. Hier wird nur die Wertsteigerung während der Ehezeit berücksichtigt.
Der Zugewinnausgleich kann vorgezogen werden. Näheres dazu finden Sie hier.
4. Unterhalt
Kindesunterhalt ist für minderjährige Kinder zu zahlen von dem nicht betreuenden Ehegatten an den betreuenden Ehegatten. Bei volljährigen Kindern müssen die Ehegatten entsprechend ihren Einkommensverhältnissen den Kindesunterhalt anteilig zahlen. Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und für volljährige bei den Eltern lebenden Kindern berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Kindergeld ist schon eingerechnet. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld vollständig Teil des Unterhaltsbetrages.
Unterhalt für den getrennt lebenden oder den geschiedenen Ehegatten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlen. Es besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Grundsätzlich muss jeder Ehegatte für sich selbst sorgen. Es kommt aber ein Unterhaltsanspruch in Betracht bei
- Betreuung von Kindern
- Nichterwerbstätigkeit wegen Alters
- Nicht- oder Teilerwerbstätigkeit wegen Krankheit
- Arbeitslosigkeit
- geringen Einkünften
- fehlender Ausbildung
Es muss nur eine angemessene Tätigkeit aufgenommen werden. Die Unterhaltshöhe bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch kann zeitlich und betragsmäßig begrenzt werden.
Der Trennungsunterhalt wird grundsätzlich nicht befristet. Während des ersten Trennungsjahres besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Der Unterhaltsanspruch vor allem nach der Scheidung errechnet sich einmal aus dem ehebedingten Nachteil. Es ist zu ermitteln, welche Einkünfte der unterhaltsberechtigte Ehegatte haben würde, wenn er nicht geheiratet hätte und keine Kinder bekommen hätte. Darüber hinaus kann eine lange Ehedauer zu einem besonderen Vertrauenstatbestand und einer besonderen wirtschaftlichen Verflechtung der Ehegatten führen. Hierdurch kann der Unterhaltsanspruch größer sein als bei einem ehebedingten Nachteil. Die richtige Berechnung des Unterhalts ist stark einzelfallabhängig und sollte – auch wegen der wirtschaftlichen Bedeutung – mit fachkundiger Hilfe erfolgen. Diese können insbesondere Fachanwälte für Familienrecht leisten.
Was ist zu tun, wenn es kriselt?
Hier hängen die Antworten von Ihrer Situation ab:
- Sind Sie der alleinverdienende Ehemann, dann lesen Sie hier weiter. (Das gilt – wenn es auch seltener vorkommt – auch für die alleinverdienende Ehefrau oder bei einer Doppelverdienerehe für denjenigen, der mehr verdient. Entsprechendes gilt auch für die eingetragene Partnerschaft.)
- Sind Sie die den Haushalt führende Ehefrau, dann lesen Sie hier weiter. (Das gilt – wenn es auch seltener vorkommt – auch für den den Haushalt führenden Ehemann oder bei einer Doppelverdienerehe für denjenigen, der weniger verdient. Entsprechendes gilt auch für die eingetragene Partnerschaft.)