Jede Abweichung von der VOB/B löst Inhaltskontrolle aus
Mit einem Urteil vom 22.01.2004 hat der BGH entschieden, dass jede, aber auch jede kleinste Abweichung von der VOB/B in zusätzlichen Vertragsklauseln dazu führt, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Bislang kam es darauf an, welches Gewicht der jeweilige Eingriff hatte, wobei die Rechtsprechung keine klaren Abgrenzungskriterien hatte.