Dieser Rechtsprechung ist nunmehr das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 06.02.2001 – AZ: 1 BVR 12/92 – (siehe http://www.bverfg.de) entgegen getreten. Zugrunde lag ein Fall, in dem die betroffene Ehefrau aus einer ersten Ehe ein fünfjähriges Kind zu versorgen hatte und während des Zusammenlebens mit einem neuen Partner, dem späteren Ehemann, feststellte, dass sie schwanger war. Ehemann und Ehefrau schlossen daraufhin einen Ehevertrag, in dem sie wechselseitig auf Unterhalt verzichteten und in dem sich der Ehemann verpflichtete, für den Fall der Scheidung für das zu erwartende Kind einen Unterhalt von monatlich 150,00 DM zu zahlen. Alle weitergehenden Unterhaltsansprüche sollte die Ehefrau übernehmen. Anschließend wurde die Ehe geschlossen, etwas später der gemeinsame Sohn geboren. 13 Jahre später wurde die Ehe geschieden. Der Ehemann erhob Klage und verlangte von der Ehefrau den Unterhalt des Sohnes zurück, soweit er 150,00 DM überstieg. Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) in letzter Instanz entschieden hatte, dass der Vertrag wirksam sei, erhob die Ehefrau Verfassungsbeschwerde, die im Ergebnis zu einer Aufhebung der Entscheidung des OLG führte. Damit muss das OLG neu entscheiden (unter Beachtung der Auffassung des BVerfG).
Nach Auffassung des BVerfG ist in derartigen Fällen eine Inhaltskontrolle durch das Gericht vorzunehmen, die im Ergebnis dazu führen dürfte, dass der Ehevertrag wegen Verstoßes gegen Artikel 6 als unwirksam anzusehen sein dürfte. Das früher häufig gebrauchte Argument (auch des BGH), dass es für eine Frau in einem solchen Fall besser sei, auch unter ungünstigen Umständen zu heiraten, als das Kind als nichteheliches Kind aufzuziehen, wurde vom BVerfG als unerheblich angesehen. Eine Beeinträchtigung der Grundrechte ist nur dann nicht gegeben, wenn durch anderweitige Regelungen oder durch eine günstige Vermögenssituation ausreichende Einnahmen vorhanden sind.
Konkret bedeutet dies:
Eheverträge, die einen Unterhaltsausschluss für einen der Ehepartner und /oder gemeinsame Kinder beinhalten, müssen nach der Entscheidung des BVerfG mit Vorsicht betrachtet werden. Nach wie vor dürfte zulässig sein, dass Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt werden, soweit hiervon die Ehefrau oder der Ehemann selbst betroffen sind. In dem Vertrag muss erkennbar werden, dass ein sachgerechter Interessenausgleich hergestellt wird, der auch auf der Basis der wechselseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse beruht.
Gehen beide Partner also etwa einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach, so ist in einem Verzicht keine ungleiche Belastung gegeben. Etwas anderes ist aber dann anzunehmen, wenn einer der beiden Ehepartner unter Aufgabe einer Berufstätigkeit sich mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung befasst.
Bei einer Vertragsgestaltung sollten diese Grundsätze und die neue Rechtsprechung berücksichtigt werden.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat seine Position mittlerweile in diversen Entscheidungen verdeutlicht. Die Grundsatzentscheidung vom 11. 2. 2004 finden Sie hier erläutert.