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Unwirksamkeit von Eheverträgen

 Eheverträge unterliegen immer wieder der Diskussion. Regelmäßig geht es darum, die Grenze zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung den ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr gerecht und die Lastenverteilung für den belasteten Ehegatten unzumutbar wird. In einer Entscheidung vom 18. Februar 2004 hat der BGH die Grenzen bei Eheverträgen jetzt neu gezogen.

Die Eheleute hatten 1985 geheiratet. Der Ehemann war ein gut verdienender Unternehmensberater. Seine Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als Archäologin tätig gewesen. 1988, 2 Jahre nach der Geburt des ersten und ein Jahr vor der Geburt des zweiten Kindes schlossen sie einen Ehevertrag. Darin wurde Gütertrennung vereinbart, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Der Ehemann verpflichtete sich, für die Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung mit einem Wert von rund 88.000 € zu begründen.

Nach dem Gesetz besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Das kann wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, wegen Erkrankung, wegen Erwerbslosigkeit oder wegen Ausbildung sein. Im Falle der Scheidung sind außerdem die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und Altersruhegelder  hälftig auf die Ehegatten zu verteilen (Versorgungsausgleich). Schließlich ist im Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich durchzuführen, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Dies ist immer der Fall, wenn bei der Heirat oder später keine besondere Regelung durch Ehevertrag getroffen wird. In diesem Güterstand  behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Es entsteht nur dann gemeinsames Vermögen, wenn die Eheleute etwas gemeinsam erwerben oder wenn der eine dem anderen etwas überträgt. Genauso ist es mit den Schulden. Hat ein Ehegatte bei Heirat Schulden, dann ändert sich durch die Heirat nichts.

Endet die Ehe, etwa durch Scheidung, dann müssen die Ehegatten das, was während der Ehe dazu erworben wurde, den Zugewinn, untereinander wertmäßig teilen. Unberücksichtigt bleibt  Vermögen, das mit in die Ehe gebracht, geerbt oder geschenkt wurde.  Nur die Wertsteigerung während der Ehe wird berücksichtigt.

Der BGH hatte sich nun damit zu befassen, inwieweit Abweichungen von der Gesetzeslage vereinbart werden dürfen. Grundsätzlich steht es den Ehegatten frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt auszuschließen. Eine Grenze verläuft aber dort, wo die Belastung offensichtlich einseitig und deshalb unzumutbar erscheint. Es ist eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse vorzunehmen. Die Unzumutbarkeit ist umso eher anzunehmen, je stärker der Ehevertrag in den Kernbereich der gesetzlichen Pflichten eingreift. An erster Stelle steht der Unterhalt wegen Kindesbetreuung. Dann kommt der Alters- und Krankheitsunterhalt. Damit steht er auf gleichem Rang der Versorgungsausgleich. Dann kommen die übrigen Unterhaltsansprüche. Der Zugewinn steht an letzter Stelle.

Die Prüfung des Ehevertrages erfolgt in zwei Stufen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam war. Zu berücksichtigen sind u. a. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und ihr geplanter oder bereits verwirklichter Lebenszuschnitt. Der Ehevertrag ist sittenwidrig und damit insgesamt unwirksam, wenn Regeln aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen ausgeschlossen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch besondere Verhältnisse der Eheleute gerechtfertigt wird. Ist der Ehevertrag nach dieser Prüfung unwirksam, dann sind die gesetzlichen Regelungen anzuwenden.

Ist der Ehevertrag bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses nicht unwirksam, dann ist zu prüfen, ob die Regelungen unter den aktuellen Verhältnissen missbräuchlich erscheinen. Dann hat ein etwa angerufenes Gericht statt der zu beanstandenden einzelnen Regelung eine Regelung anzuwenden, die beiden Eheleuten gerecht wird.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind noch nicht abschließend erkennbar. Wichtig ist es aber, dass bei Ausschlüssen in jedem Fall Ausgleichsregelungen getroffen werden sollten.

Unser Rat:

  • Wenn Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben oder dies vorhaben,  lassen Sie sich rechtzeitig durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten.
  • Vorsicht bei Pauschallösungen. Diese sind oft gefährlich.