Aufrechnung gegenüber Gehaltsanspruch
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Nicht selten macht ein Arbeitnehmer noch Gehaltsansprüche geltend und der Arbeitgeber rechnet dann mit Gegenansprüchen auf. Der Arbeitnehmer klagt seine Ansprüche dann beim Arbeitsgericht ein und der Arbeitgeber macht auch hier die Aufrechnung geltend.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 23.08.2001 die Grundsätze für die Aufrechnung jetzt präzisiert. Danach kann der Arbeitgeber in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht nur eingeschränkt Gegensprüche geltend machen.
Die Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht entscheidet unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Es soll eine einheitliche Entscheidung möglich sein. Die Aufrechnung ist aber kein rechtlicher Gesichtspunkt, sondern ein selbständiges Gegenrecht. Das Arbeitsgericht ist ferner zuständig, wenn der Gegenanspruch in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und nicht ausschließlich ein anderes Gericht zuständig ist. Bestehen beispielsweise Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Miete und Nebenkosten wegen Vermietung einer Wohnung, dann sind dafür ausschließlich die Zivilgerichte zuständig und das Arbeitsgericht kann nicht darüber entscheiden. Es muss dann ohne Berücksichtigung der Gegenansprüche ein Urteil unter Vorbehalt erlassen, dann abwarten, bis das Zivilgericht über die Mietansprüche entschieden hat, und danach die Sache wieder aufgreifen.
Unser Rat:
- Prüfen Sie im Falle von Gegenansprüchen, inwieweit diese im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
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