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Rechte am „Kindersparbuch“ im Erbfall

Nicht selten kommt es vor, dass Eltern oder Großeltern ein Sparbuch auf den Namen ihrer Kinder oder Enkel anlegen, das Sparbuch gleichwohl aber selbst in der Hand behalten. In derartigen Fällen ist es völlig unproblematisch, wenn die Entwicklung so abläuft wie vorgesehen, nämlich dass letztlich die entsprechenden Guthaben dem Kinde zukommen sollen.

Sehr viel schwieriger wird es aber dann, wenn sich die Beziehungen der Beteiligten in der Folgezeit auseinander entwickeln oder etwa die Eltern der Auffassung sind, dass ihre Kinder keineswegs so wohl geraten sind, wie sie dies eigentlich erwartet hatten.

In einem dem Bundesgerichtshof (BGH) vorliegenden Falle hatten die Großeltern auf zwei Sparbüchern, die die Eltern für ihre Kinder angelegt hatten, einen Betrag von jeweils 50.000,00 DM eingezahlt. Gleichzeitig wurde den Großeltern eine Vollmachtsurkunde für die fraglichen Sparkonten ausgehändigt, mit der diese über die Sparkonten verfügen durften, gleichzeitig erhielten die Großeltern auch die Sparbücher selbst.

Rund 4 Jahre später, kam es zu familieninternen Unstimmigkeiten. Die Großeltern lösten die Sparguthaben auf und behielten das Geld für sich. Nachdem die Enkel volljährig geworden waren, widerriefen sie die Vollmachten zugunsten der Großeltern und verlangten im Übrigen Zahlung.

Der BGH hat die zuvor der Klage stattgebenden Entscheidungen mit Urteil vom 18. 1. 2005 aufgehoben und die Angelegenheit noch einmal zurückverwiesen. Die vorhergehend angerufenen Gerichte hielten es für unerheblich, ob die Großeltern über das Vermögen verfügen sollten und die entsprechenden Ansprüche erst zum Zeitpunkt des Todes der Großeltern entstehen sollten.

Der BGH vertrat hier die Auffassung, dass es typischerweise so sei, dass man sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zum Tode vorbehalten will. Behalten also die nahen Angehörigen das Sparbuch selbst in der Hand und sind sie auch nach wie vor berechtigt, über das Guthaben zu verfügen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie bis zu ihrem Tode berechtigt sind, auch tatsächlich zu verfügen.