Schriftformklausel für Nachträge im Bauvertrag unwirksam
In einer Entscheidung vom 27.12.2003 hat der BGH die in einem Bauvertrag enthaltene Klausel, nach der Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, für unwirksam erklärt. Besonders ist hierbei zu beachten, dass dies auch dann gilt, wenn der Auftragnehmer ein großes Bauunternehmen ist.