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Testament und Erbvertrag – Inhalte

Bei der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Erbfolge zu regeln, wobei derjenige, der das Testament errichtet, völlig frei ist. Die klassischen Regelungen werden im folgenden kurz dargestellt.

Der Erblasser kann bestimmen, welche Personen als (Allein- oder Mit-) Erbe eingesetzt werden. Bei der Einsetzung als Erbe kann er auch nichtverwandte Personen einsetzen, er kann auch Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen Erbteile vornehmen, insgesamt jedenfalls beliebig verfahren. Die typischen Regelungen in einem Testament bestehen häufig darin, dass andere Personen als die gesetzlichen Erben eingesetzt werden oder dass zwar die gesetzlichen Erben eingesetzt werden, aber andere als die gesetzlichen Quoten angeordnet werden.

Neben dieser grundsätzlichen Zuordnung gibt es auch die Möglichkeit, bestimmten Personen einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zuzuwenden. Erfolgt diese Zuwendung im Rahmen einer gleichzeitigen Erbeinsetzung unter Anrechnung auf die Erbquote, so stellt dies ein Teilungsanordnung dar. Wird ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag ohne eine solche Anrechnung zugewandt, so spricht man, wenn der Begünstigte gleichzeitig auch Erbe ist, von Vorausvermächtnis. Die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist in der Praxis oft schwierig.

Werden Begünstigte, die einzelne Gegenstände oder Geldbeträge erhalten sollen, nicht gleichzeitig auch Erbe, so liegt ein Vermächtnis vor. Hier richtet sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers in der Regel gegen den Nachlass insgesamt.

Des Weiteren können Erben oder Vermächtnisnehmer durch Auflagen belastet werden. Hierzu gehört etwa die nicht seltene Auflage, für eine ordnungsgemäße Grabpflege zu sorgen oder, was in früheren Jahren häufiger vorkam, eine bestimmte Anzahl von Messen in einer bestimmten Kirche lesen zu lassen.

Es kann auch eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Dies ist beispielhaft die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe und anschließend der Kinder als Nacherben. Eine solche Regelung ist aber nicht auf Verwandte beschränkt. Es besteht ebenso auch die Möglichkeit, einen Vermächtnisnehmer mit einem Nachvermächtnis zu belasten. Der Vorerbe hat in solchen Fällen eine erhebliche Vermögensbindung des Nachlasses und darf in der Regel nur die Nutzung des Nachlasses verbrauchen, nicht aber die Substanz. Allerdings kann der Erblasser den Vorerben von vielen Beschränkungen im Testament befreien. Die Vor- und Nacherbfolge ist bei größerem Vermögen steuerlich ungünstig, weil hier zwei Erbfälle eintreten, die beide Steuern auslösen. Hier gibt es oft bessere Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine der Vor- und Nacherbfolge vergleichbare (steuerlich ebenso nachteilige) Gestaltung ist das immer noch beliebte „Berliner Testaments“, bei dem der überlebende Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst als Alleinerbe eingesetzt wird und die Kinder bei seinem Tode als Schlusserben, die dann den übrig gebliebenen Rest bekommen.

In einem Testament kann schließlich auch noch die Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dies ist oft sinnvoll, wenn die Nachlassauseinandersetzung kompliziert ist oder etwa minderjährige Kinder besonders berücksichtigt werden müssen. Durch ein Testamentsvollstrecker können insbesondere Auflagen besonders überwacht werden.

Bei der Abfassung von Testamenten ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Erblasser nicht völlige Freiheit eingeräumt hat bei seinen Regelungen. Vielmehr stehen bestimmten gesetzlichen Erben Pflichtteilsrechte zu. Diese Pflichtteilsrechte sollten grundsätzlich bedacht werden.