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Vor- und Nacherbschaft

Die Bedeutung eines Testaments für den Erbfall ist bekannt. Manch einer fürchtet sich, ein Testament aufzusetzen, weil er sich nicht ausreichend mit den rechtlichen Grundlagen auskennt. Auch wenn diese Befürchtung gegenstandslos ist, weil die Gerichte bei der Beurteilung des Inhalts von Testamenten die Umstände berücksichtigen müssen, so sind gewisse Kenntnisse aber dennoch hilfreich. Denn ohne Wissen kann man die Möglichkeiten, die man hat, nicht ausschöpfen. Deshalb stellen wir hier und in den folgenden Ausgaben typische Instrumente vor.

Das Wichtigste beim Testament ist, einen Erben einzusetzen. Daneben kann der Erblasser auch einen Nacherben einsetzen. Hierdurch wird der zunächst eingesetzte Erbe Vorerbe, der Vorerbe wird durch das Gesetz in seinen Handlungsmöglichkeiten begrenzt.

So ist der Vorerbe grundsätzlich berechtigt, über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu verfügen. Allerdings darf er Grundstücke und Schiffe nicht veräußern und er darf Erbschaftsgegenstände jeglicher Art nicht verschenken. Von den vorstehenden Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben im Testament befreien (der „befreite“ Vorerbe). Schenkungen darf aber auch ein befreiter Vorerbe nicht ausführen.

Umgekehrt muss der Nacherbe in Verfügungen einwilligen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so muss der Nacherbe dem Vorerben gestatten, zu grundlegenden Renovierungen ein Darlehen aufzunehmen und hierzu das Grundstück zu belasten. Der Vorerbe muss sicherstellen, dass der Kredit auch zweckgebunden Verwendung findet.

Dem Nacherben stehen außerdem Kontrollrechte zu. So ist der Vorerbe verpflichtet, auf Verlangen ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen. Auch der Zustand der Erbschaft kann festgestellt werden. Sind Geld oder Wertpapiere vorhanden, kann der Nacherbe verlangen, dass Wertpapiere hinterlegt und Geld mündelsicher angelegt werden. Auch von den Kontrollrechten kann der Vorerbe durch den Erblasser befreit werden. Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und eine Feststellung des Zustandes der Erbschaft vornehmen zu lassen, bleibt allerdings bestehen.

Beim Nacherbfall hat der Vorerbe (oder dessen Erben) die Erbschaft an den Nacherben heraus zu geben. Der Nacherbfall ist in vielen Fällen der Tod des Vorerben. Nicht selten tritt der Nacherbfall auch im Falle der Wiederheirat des Überlebenden ein. Einige typische Wiederverheiratungsklauseln sehen dies vor. Es können aber ohne weiteres auch andere Zeitpunkte im Testament vorgegeben werden.

Die gesetzlichen Regeln haben die Konsequenz, dass die Nutzungen des Nachlasses (Mieterträge, Zinsen, Dividenden) bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Nacherben zustehen.

Die Einsetzung als Nacherbe wirkt sich auch auf das Pflichtteilsrecht aus. Pflichtteilsansprüche kann nur geltend machen, wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Weil auch der Nacherbe Erbe ist, ist er nicht ausgeschlossen. Er hat deshalb kein Pflichtteilsrecht.

Beim Vorerben stellt die Einsetzung eines Nacherben, beim Nacherben die Einsetzung eines Vorerben eine Beschränkung dar. Ist ihm nun weniger oder gleichviel wie der ihm an sich zustehende Pflichtteil zugewandt, so entfallen die Beschwerungen vollständig und er kann unter Umständen noch einen Restpflichtteil verlangen.

Wurde mehr als der Pflichtteil zugewandt, so kann er den Nachlass ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Dies kann immer dann sinnvoll sein, wenn man zwar Vollerbe wird, dies aber noch lange Zeit dauern wird. Dann kann der Spatz in der Hand besser als die Taube auf dem Dach sein.

In diesem Zusammenhang ist oft vom „Berliner Testament“ die Rede. Dies ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testamentes, bei dem die Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (oft die Kinder) fällt.

In diesen Fällen ist der Ehegatte regelmäßig als Vollerbe anzusehen, so dass er auch in vollem Umfang über den Nachlass verfügen darf. Nur wenn der Inhalt des Testamentes etwas anderes beinhaltet, kann auch eine Vor-/Nacherbeinsetzung vorliegen.

Unser Hinweis:

  • Die Anordnung von Vor- und Nacherbe ist ebenso wie das Berliner Testament bei Vermögen von mehr als 500.000 € regelmäßig steuerlich nachteilig.
  • Die für 2005 zu erwartenden Änderungen des Erbschaftsteuerrechtes werden diese Problematik noch verschärfen.
  • Hier ist eine qualifizierte Beratung nötig, bei der die Rechtsfragen und die steuerliche Seite erfasst werden.