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Zeitpunkt der Erbschaftssteuer beim Pflichtteilsanspruch

Bei größeren Pflichtteilsansprüchen stellt sich wie bei allen Vermögensübergängen im Rahmen der Erbfolge die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Finanzamt die Erbschaftssteuer verlangen kann. Diese Frage stellt sich erst recht dann, wenn der Berechtigte zunächst noch gar keine Ansprüche stellt.

Für die meisten erbrechtlichen Ansprüche ist der Zeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt des Erbfalls. Bei der Anordnung der Nacherbfolge ist es der Zeitpunkt des Eintrittes dieser Nacherbfolge, bei aufschiebend bedingten Erbeinsetzungen oder Vermächtnissen anderer Art kommt es auf die Fälligkeit dieser Ansprüche an. Beim Pflichtteilsanspruch gibt es nun die Besonderheit, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht werden muss, sondern dass hier der Berechtigte die Möglichkeit hat, den Pflichtteil zu verlangen. Er kann es aber auch lassen.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) fällt die Steuer deshalb erst an, wenn ein Pflichtteilsanspruch auch geltend gemacht wird. Umgekehrt hat dies zur Folge, dass der Erbe, gegen den sich der Pflichtteilsanspruch richtet, den Pflichtteilsanspruch auch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch geltend gemacht wird, als Nachlassverbindlichkeit bei seiner Steuerberechnung einstellen darf.

Da der Gesetzgeber eine starke Neigung dazu hat, das Erbschaftssteuerrecht immer wieder neu zu regeln, kann dies im Einzelfall erhebliche Auswirkungen haben. Steht also eine Erhöhung der Freibeträge im Erbschaftssteuerrecht an, so kann das Hinausschieben der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches in ein steuergünstiges Jahr den Effekt mit sich bringen, dass der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall die Steuer erst im günstigen Jahre mit den dann geltenden Vorgaben berechnet bekommt.

Für den Erben hat dies dagegen keine Auswirkung, da die Erbschaftssteuer bei ihm bereits mit dem Erbfall anfällt. Die Tatsache, dass er im Nachhinein mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert wird, führt letztlich zu einer Rückwirkung dieses Tatbestandes auf den früheren Zeitpunkt.

Insofern ist es in solchen Jahren, in denen mit einer Steueränderung zu rechnen ist, über den genauen Zeitpunkt der Geltendmachung von derartigen Ansprüchen nachzudenken, wenn die aktuell bestehenden Freigrenzen überschritten werden. Das Jahr 2008 ist so ein Jahr. Bei Kindern soll die derzeitige Freigrenze von 205.000 € in der Neuregelung in 2008 auf 400.000 € erhöht werden.

Damit schließt sich die Frage an, durch welche Handlung Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Hier stellen Rechtssprechung und Literatur auf den Zeitpunkt ab, ab dem ein ernstliches Verlangen auf Erfüllung des Anspruches dem Erben gegenüber geäußert wird.

Auf eine konkrete Bezifferung des Anspruchs kommt es im Einzelfalle deshalb nicht an. Insofern kann ein Anwaltsschreiben, in dem angekündigt wird, Pflichtteilsansprüche geltend machen zu wollen und gleichzeitig gefordert wird, Auskunft zu erteilen, ausreichen, um als ernstliches Verlangen qualifiziert zu werden. In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Juli 2006 (AZ II R 1/05) einen derartigen Sachverhalt entschieden.

Soll also zunächst nur Auskunft eingeholt werden, um sich erst einmal einen Überblick über die Situation zu verschaffen, so führt ein Auskunftsverlangen allein noch nicht zur Geltendmachung. In einem solchen Falle sollte aber immer gleichzeitig deutlich gemacht werden, dass eine Entscheidung über die Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche noch nicht gefallen ist.

Beachte: Diese Überlegungen bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen können auch dann von Bedeutung sein, wenn das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält und die Risiken noch nicht abgeschätzt werden können.

In diesem Zusammenhang ist noch eine weitere Entscheidung des BFH vom 27. Juni 2007 von Bedeutung. Sehr gerne  wird von Eltern ein „Berliner Testament“ verwendet, in dem sich die Eltern zunächst wechselseitig für den ersten Erbfall als Erben einsetzen und die Kinder dann als Schlusserben für den zweiten Erbfall. Der Nachteil dieser Gestaltung liegt darin, dass Erbschaftsteuer für das gleiche Vermögen zweimal anfallen kann. Dieser Nachteil fällt den Erben häufig erst auf, wenn der erste Erbfall bereits eingetreten ist.

Um diese Konsequenz zu vermeiden oder wenigstens abzumildern, wurde nicht selten zwischen dem überlebenden Elternteil und den Kindern eine Vereinbarung geschlossen, nach der die Kinder zwar den Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen beanspruchten, aber die Fälligkeit dieses Anspruchs auf den Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten hinausschoben. Damit wurde der Überlebende de facto nicht belastet.

Dieser schönen Gestaltungsmöglichkeit wurde jetzt durch den BFH der Boden entzogen. Das Gericht sieht in diesem Fall keine Verbindlichkeit für den ersten Erbfall, weil der Überlebende tatsächlich nicht belastet wurde.

Unser Rat:

  • Wenn Sie eine solche Möglichkeit ins Auge gefasst haben, sollten Sie die Vereinbarung anders formulieren und für den Pflichtteilsanspruch die Fälligkeit vor dem Tode des Überlebenden vereinbaren. Bisherige Vereinbarungen sollten geprüft und soweit möglich, geändert werden. Lassen Sie sich hier unbedingt fachlich beraten.